Geschrieben von Erzangie am 12.12.2015, 20:47 Uhr |
§1611 BGB
Sorry, ich habe euch gerade erst gelesen. Meine Aussage bezieht sich auf §1611 BGB:
(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der
Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre
Das trifft für den Fall zu, dass das Kind selbst nie Unterhalt erhalten hat, so auch die Aussage des Jugendamtes, als ich die Unterlagen für meine volljährige Tochter erhielt. Ihr könnt mir glauben - ich werde alles daran setzen, dass man meine Tochter nicht zwingen wird, zu zahlen. Wenn sie es freiwillig tun möchte, ist das etwas anderes.
- Es geschehen noch Zeichen und Wunder... - spiky73 05.12.15, 20:45
- Re: Es geschehen noch Zeichen und Wunder... - Leena 05.12.15, 21:03
- Re: Es geschehen noch Zeichen und Wunder... - Pamo 05.12.15, 21:58
- Re: Es geschehen noch Zeichen und Wunder... - Limayaya 06.12.15, 10:16
- Re: Es geschehen noch Zeichen und Wunder... - Erzangie 06.12.15, 20:40
- @Erzangie - taram 07.12.15, 8:29
- Nein, stimmt nicht! - Limayaya 07.12.15, 14:05
- @Erzangie - taram 07.12.15, 8:29
- wow - mf4 06.12.15, 22:23
- Erzangie: Aufkommen für den Vater - Fröschli 07.12.15, 19:03
- Re: Erzangie: Aufkommen für den Vater - mf4 07.12.15, 20:39
- Re: Erzangie: Aufkommen für den Vater - taram 07.12.15, 20:53
- Taram, mf4 - Fröschli 08.12.15, 18:47
- Re: Erzangie: Aufkommen für den Vater - taram 07.12.15, 20:53
- §1611 BGB - Erzangie 12.12.15, 20:47
- Re: Erzangie: Aufkommen für den Vater - mf4 07.12.15, 20:39
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