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von Leena  am 08.06.2015, 8:02 Uhr

rechtliche Frage

Ich hab mal nach "Rückforderung" und "Kindergeld" gegoogelt:

"Kindergeld wird nach § 31 Satz 3 EStG als Steuervergütung gezahlt. Nach § 155 Abs. 4 AO sind die Vorschriften über die Steuerfestsetzung (§§ 155 bis 178 AO) und die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung (§§ 169 bis 171 AO), sinngemäß auf die Festsetzung einer Steuervergütung anzuwenden.

Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO darf die Festsetzung einer Steuervergütung nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr aufgehoben werden. Die Festsetzungsfrist für Steuervergütungen beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO)."

Wobei natürlich noch die Frage ist, inwieweit der Aufhebungsbescheid für das Kindergeld und damit verbundene Vollstreckungsmaßnahmen etc. zu einer "Ablaufhemmung" hinsichtlich der 4-Jahres-Frist geführt hat...

Was sagt denn die Behörde, wann der Aufhebungsbescheid an welche Adresse geschickt wurde etc.pp.?

 
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