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von DecafLofat  am 07.06.2015, 19:58 Uhr

rechtliche Frage

aus wiki, verjährungsfristen, unterpunkt öffentliches recht:
"Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind (§ 45 SGB I). Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach §§ 194 ff. sinngemäß."

ich meine, nach schilderung der sachlage - nein. ich würde dem/der sachbearbeiter(in) nen zweizeiler schreiben und dich auf die verjährungsfrist beziehen. die sollen den betrag ausbuchen und ende.

 
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