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von Leena  am 08.06.2015, 17:30 Uhr

@Leena

Puh, ich bin jetzt kein Kindergeld-Experte...

Habt Ihr denn auch die neue Adresse an die Kindergeldstelle mitgeteilt? Und wie rechtzeitig habt Ihr "Mitte Juli 2009" mitgeteilt, dass Ihr ins Ausland zieht und der Kindergeldanspruch ab August entfällt..? Teilweise kann man ja automatisierte Buchungen innerhalb der letzten 10 Tage nicht mehr stoppen, ist zumindest bei unserer Finanzkasse oft so.

Spontan würde ich ja sagen, erstmal abklären, ob es den Bescheid vom 21.09.2009 wirklich gab - beim Rückschein muss ja in den Akten der Behörde etwas existieren. Kann aber natürlich auch sein, dass sie den Bescheid an Eure alte Adresse geschickt haben, eventuell ein Nachbar angenommen hat, der an Euch weiterleiten wollte... Gab's denn eventuell eine Nachsendeauftrag an Eure jetzige Adresse..?

Im Grunde - wenn ein Bescheid in den "Einflussbereich" des Bürgers kommt, muss dieser sich den Inhalt zurechnen lassen, auch wenn er ihn (aus welchen Gründen auch immer) nicht zur Kenntnis genommen hat. Sprich: Wenn an ein Postfach geschickt wird, und man holt die Post dort erst nach 6 Wochen ab und die Einspruchsfrist von 4 Wochen ist bis dahin um, hat man "Pech gehabt" und ist "selber schuld". (Wobei ich es grundsätzlich nicht ausschließen würde, dass Euch eventuell vielleicht der Bescheid der Kindergeldstelle vom September 2009 irgendwie "untergegangen" sein könnte, auch wenn Ihr Menschen seid, die immer gleich alles bezahlen, aber im Umzugsstress und mit allem Drum und Dran... ganz sicher, dass Euch da nichts untergegangen sein könnte..? Ich würde auf jeden Fall noch abklären, an welche Adresse der Aufhebungsbescheid vom 21.09.2009 geschickt wurde und was auf dem Rückschein steht.

Davon mal ab - es müsste m.E. um die Zahlungsverjährung nach §§ 228 ff. AO gehen (Sonderregelung, ja, für entsprechende Ansprüche).

Ansprüche verjähren insoweit nach § 228 S. 2 AO nach 5 Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt.

Sprich: Wenn der Aufhebungsbescheid für das Kindergeld für Aug. 2009 vom Sept. 2009 stammt, wäre Beginn der Verjährung grundsätzlich mit Ablauf 2009.

Nach § 231 AO wird die Verjährung unterbrochen u.a. durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs, Zahlungsaufschub, Stundung, Vollstreckungsmaßnahmen etc. "und durch Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen" (§ 231 Abs. 1 S. 1 letzter Halbsatz). Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt dann nach § 231 Abs. 2 AO eine neue Verjährungsfrist.

Sprich: Wenn der Bescheid vom Sept. 2009 so zugestellt wurde, dass er in Euren Einflussbereich gelangt ist, und wenn die Kindergeldstelle Euch für die Rückforderung von 2009 bis jetzt nicht mehr erreichen konnte, dann wäre so lange die Zahlungsverjährung unterbrochen und die 5-Jahres-Frist würde mit Eurem "Auffinden" durch die Behörde jetzt in 2015 neu beginnen.

Von daher - mit allem Vorbehalt usw., wie gesagt, mit Kindergeld habe ich es nicht so, aber grundsätzlich wäre es denkbar, dass die Rückforderung inklusive Zinsen (sicher, dass es um Mahngebühren geht und nicht um Zinsen..? jetzt noch zulässig wäre. Es käme halt auf die einzelnen Umstände des Falles an... die insoweit noch abzuklären wären. Vorher könnte man, so oder so, nicht wirklich viel dazu sagen.

Tut mir leid...

Ach so - Zinsen entstehen insoweit einfach nur durch Zeitablauf und völlig unabhängig von irgendeinem Verschulden, ist vom Gesetzgeber so festgelegt, s. § 233a AO.

 
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