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Geschrieben von lotte_1753 am 18.10.2016, 10:55 Uhr

Fernsehtip: Terror von Ferdinand von Schirach

Ein Täter kann nur dann verurteilt werden wenn er (A) durch sein Handeln oder Unterlassen den objektiven und subjektiven Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht hat, (B) die Tat rechtswidrig war und (C) der Täter schuldhaft handelte.

Gemeingefährlich sind Mittel, deren Wirkung auf Leib oder Leben einer Mehrzahl anderer Menschen der Täter nach den konkreten Umständen nicht in der Hand hat. Man kann schwierig argumentieren, dass eine Luft-Luft-Rakete das nicht erfüllt. Ihm war auch bewusst, dass er mit dem Knopfdruck eine große Menge Menschen töten würde. A ist also erfüllt. Ob Befehl oder nicht ist erstmal egal.

Frage B, aber Gründe die Rechtswidrigkeit entfallen zu lassen gibt es nicht. Auch ein Befehl sollte daran eigentlich nichts ändern. Wenn der Befehl rechtswidrig war, kann ja die Handlung nicht rechtmäßig sein.

Es geht also um Frage C und diese ist im Gesetz nicht geregelt. Also ist die Frage ob es einen übergesetzlichen entschuldigenden Notstand gibt. Der Fall ist so konstruiert, dass die Voraussetzungen dann auch vorliegen. Den Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten betrifft die Frage eher nicht.

Eigentlich tendiere ich eher zum Positivismus (Gesetz ist Gesetz und Gerechtigkeit und Moral ist etwas für den Gesetz- bzw. Verfassungsgeber, der das mit seinem Gewissen ausmachen muss, aber nicht für den Rechtsanwender). Bei solchen Extrembeispielen ist es aber schwierig.

 
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