Schwanger - wer noch?

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Geschrieben von nawe am 16.09.2006, 17:00 Uhr

Hab mal ne Frage

Hallo ihr lieben Schwangeren,

also meine Tante hat am 15.8. einen Sohn bekommen. Sie hat dem Kleinen den Nachnamen ihres Freundes gegeben. Nun bekommt sie überhaupt kein Erziehungsgeld, nur Kindergeld (haben sich einfach schlecht informiert vorher). Nun ist sie gezwungen gleich nach dem Mutterschutz wieder arbeiten zu gehen.

Meine Frage: Gibt es einen Weg den Nachnamen einfach so wieder zu ändern?
Müsste sie den Kleinen da adoptieren?

Sie haben nämlich nicht vor zu heiraten.

Danke

 
8 Antworten:

Re:Hääää

Antwort von krümeline_2006, 30. SSW am 16.09.2006, 17:12 Uhr

Was hat das Erziehungsgeld mit dem nachnamen zu tun???????

LG

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Re:Hääää

Antwort von nawe am 16.09.2006, 17:16 Uhr

Da das Kind den Namen des Vaters hat, mußte er im Antrag sein Einkommen und seine Ersparnisse angeben. Da er zuviel verdient (also über 1300 Euro ungefähr), gibt es jetzt kein Kindergeld.

Hätte das Kind den Namen der Mutter, müßte sie ihr Einkommen (welches in der Elternzeit ja nicht da ist) angeben und bekäme volles Erziehungsgeld, wenn ich sie richtig verstanden habe.

??????

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stimmt so nicht

Antwort von mäuslein am 16.09.2006, 17:32 Uhr

sie soll sich da nochmal informieren

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Re: stimmt so nicht

Antwort von SugarBaby, 36. SSW am 16.09.2006, 18:09 Uhr

Eine Freundin von mir hat ihren drei Kindern auch den Nachnamen des Erzeugers gegeben. Sie leben in einer Ehe ähnlichen Beziehung und bekommen Erziehungsgeld. Es gab keine Probleme.
Lieber nochmal nachfragen und eventuell auf den Tisch hauen.

Liebe Grüße Jenny

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Re: Hab mal ne Frage

Antwort von tweety80, 28. SSW am 16.09.2006, 18:09 Uhr

Hallo,
also mit dem Nachnamen des Kindes hat die Berechnung des Erziehungsgeldes rein gar nichts zu tun! Sie kann sich bei der Antragstellung entscheiden, ob sie 1 Jahr lang 450 Euro monatlich oder für 2 Jahre 300 Euro monatlich bekommen möchte. Wenn sie nicht vor hat länger Zuhause zu bleiben, wäre es ja angebracht 1 Jahr lang 450 Euro in Anspruch zu nehmen.

Es gelten bei der Beantragung des Erziehungsgeldes bestimmte Einkommensgrenzen die nicht überschritten werden dürfen. Die 1. 6 Monate werden 30.000 Euro als Einkommensgrenze des Jahres vor der Geburt akzeptiert. D.h. wenn sie auch arbeiten war werden beide Einkommen angerechnet, vielleicht liegt es daran.

Ich habe dir mal einen Link kopiert, da kannst du nochmal alles nachlesen oder du gibst bei google mal "Erziehungsgeld" ein und suchst dir ein paar Seiten.
http://www.9monate.de/Erziehungsgeld_einkommensgrenzen.html

LG Nadine

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Re: Hab mal ne Frage

Antwort von Biene78, 37. SSW am 16.09.2006, 18:35 Uhr

Naja, das mit der Entscheidung 450,- oder 300,- im ersten Jahr ist auch nicht so einfach, wie beschrieben.

Anspruch auf das sogenannte Butget (450,-€) hat man auch nur, wenn man einen gewissen Höchstbetrag vom Vorjahr nicht überschritten hat (22.086,-€). Und dieser Höchstbetrag liegt niedriger als der für normales Erziehungsgeld (300,-€).

Und es kann ja gut sein, das der Vater so gut verdient, das sein Jahresgehalt, abzüglich Werbungskosten und einer weiteren Pauschale auch die 30.000,- (erste 1/2Jahr, danach nur noch 16.000,-) für das normale ErzGeld überschreitet und dann hat man tatsächlich keinen Anspruch. Den Grundanspruch von min. einem halben Jahr, gibt es bereits seit einigen Jahren nicht mehr.

Sicher hat aber der Name nichts mit dem Erziehungsgeldantrag zu tun. Auch wenn das Kind den Namen nicht angenommen hätte, ist das Entgelt des Vaters heranzuziehen, wenn das Paar nicht dauernd getrennt lebt (nichteheliche Gemeinschaft).

Das steht bei mir aber auch alles haarklein erklärt in dem Erziehungsgeldantrag.

Und Erziehungsgeld und Kindergeld sind auch wieder zwei Paar Schuhe. Bitte nicht durcheinander werfen.

Die Entgelte die ich angegeben habe, gelten für Niedersachsen und Paare (Eheleute die nicht dauernd getrennt leben und Eltern in einer nichtehelichen Gemeinschaft). Für Alleinerziehende gelten niedrigere Werte.

Gruß Biene

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Re: Hab mal ne Frage

Antwort von krümeline_2006, 30. SSW am 16.09.2006, 18:40 Uhr

Das hat mit dem NN des Kindes ob nun von vater oder Mutter reingarnichts zu tun.Es geht nur um das einkommen das die Eltern haben.Wenn sie die Beitragsgrenze überschreiten gibts nix.So ist das geregelt

LG

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hab noch was vergessen

Antwort von Biene78, 37. SSW am 16.09.2006, 18:45 Uhr

Hab noch was gelesen, was auch nicht richtig ist.

Es werden nur beide Gehälter der Eltern herangezogen, wenn die Person, die das Erziehungsgeld erhält, während des Bezuges des ErzGeldes noch einer Tätigkeit nachgeht. Dann kann es zu einer Kürzung bzw. Verlust des Anspruches kommen.

Das vorher erwirtschaftete Einkommen wird nicht berücksichtigt. Hier mal direkt aus dem Antrag abgeschrieben: "Das vor der Geburt erziehlte Erwerbseinkommen der berechtigten Person wird bei der Ermittlung der Familieneinkommens NICHT berücksichtigt." "Wird während des ErzGeldbezuges durch die berechtigte Person einer Teilzeiterwerbstätigkeit ausgeübt oder aufgenommen, werden die voraussichtlichen Einkünfte während dieser Erwerbstätigkeit berücksichtigt."

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