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Geschrieben von 3wildehühner am 04.07.2011, 11:13 Uhr

NRW- so ist es hier:

"Erstattungsfähig sind nur die Kosten, die beim Besuch der nächstgelegenen Schule anfallen würden. Als nächstgelegen gilt grundsätzlich die Schule der gewählten Schulform, bei Berufskollegs die Schule mit dem entsprechenden Bildungsgang, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann.

Ganztagsangebote, die Sprachenfolge sowie besondere Unterrichts- und Kursangebote begründen keinen weitergehenden Erstattungsanspruch."


"Dem Schulträger obliegt keine Beförderungspflicht, sondern lediglich eine Kostentragungspflicht. Bei einer unzureichenden Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) besteht für den Schulträger keine Verpflichtung zur Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs (Beförderung mit eigenen oder angemieteten Bussen). In Betracht kommen kann auch eine pauschalierte Wegstreckenentschädigung für die Beförderung mit Privatfahrzeugen. Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen sieht die Schülerfahrkostenverordnung die Erstattung der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung mit einem Taxi oder Mietwagen vor."

 
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