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Geschrieben von Ebba am 30.01.2008, 14:02 Uhr

Empfehlung für Hauptschule in Bawü

Eine freiwillige Wiederholung der 4. Kl. scheint unter bestimmten Voraussetzungen in BW möglich zu sein. Auch in der Klasse unserer Tochter ist ein Mädchen, dass freiwillig in die 3. Klasse zurückgegangen ist (NRW).
Guck mal hier:
Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Grundschulen
(Grundschulversetzungsordnung)
vom 30. Januar 1984 (GBI. 1984, S. 145; K.u.U. 1984, S. 59) zuletzt geändert: durch Verordnung vom 5. Februar 2004 (GBI. 2004)
Auf Grund von § 35 Absatz 3 und § 89 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 4 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in
der Fassung vom 1. August 1983 (GBI. 1983, S. 397) wird verordnet:
/cit/
§ 5 Freiwillige Wiederholung einer Klasse
(1) Einem Schüler der Klassen 1 bis 3 wird auf Antrag der Erziehungsberechtigten einmal während des Besuchs
dieser Klassen gestattet, ein Jahr freiwillig zu wiederholen. Die freiwillige Wiederholung ist zulässig am Ende der
Klasse 1, während der Klasse 2, in der Klasse 3 in der Regel nur zum Ende eines Schulhalbjahres; über
Ausnahmen entscheidet der Schulleiter.
(2) Einem Schüler der Klasse 4 kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten von der Klassenkonferenz
ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Gründe (z. B. längere Krankheit, besondere familiäre Belastungen,
vorzeitige Einschulung) gestattet werden, ein Jahr freiwillig zu wiederholen, wenn er nicht bereits nach Absatz 1
wiederholt hat oder vom Schulbesuch nach Eintritt der Schulpflicht aufgrund des verpflichtenden Stichtages (§ 73
Absatz 1 Satz 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg) zurückgestellt wurde. Die freiwillige Wiederholung ist
in der Regel nur zum Ende eines Schulhalbjahres zulässig.
(3) Die freiwillige Wiederholung hat zur Folge, dass die zuletzt ausgesprochene Versetzung rückwirkend als nicht
mehr getroffen gilt. Die freiwillige Wiederholung ist im Zeugnis mit „wiederholt freiwillig" zu vermerken.
/cit/
aus:
http://grimmelshausenschule-renchen.de/VersetGS.pdf
Liebe Grüße
Ebba

 
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