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Geschrieben von Emmi67 am 01.05.2017, 17:54 Uhr

Dürfen eigentlich

In NRW gibt es eine Verschwiegenheitspflicht für Beamte:
Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 37 BeamtStG)
Nach § 37 Abs.1 BeamtStG hat die Beamtin bzw. der Beamte über bei amtlichen Tätigkeiten bekannt gewordene dienstliche Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Pflicht gilt auch nach Eintritt des Ruhestandes fort. Nach § 37 Abs.2 BeamtStG gilt die Verschwiegenheitspflicht nicht
für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder
bei Tatsachen, die offenkundig sind oder
ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen oder
gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer durch Landesrecht bestimmten weiteren Behörde oder außerdienstlichen Stellen, wenn ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 Strafgesetzbuch angezeigt wird.

 
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