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Geschrieben von Reinhardus am 03.04.2011, 13:08 Uhr

... ich darf kein Kind nach 127 StPO festnehmen?

Na klar dürfte ich das, wenn das Kind strafmündig wäre oder Zweifel an der Strafmündigkeit vorlägen.
Im vorliegenden Fall greift §127 wohl nicht, da der ursächliche Zweck der Hinführung zu einem Strafverfahren hier ausgeschlossen sein dürfte.
Wie wäre es aber mit § 229 BGB.

Gruß
R

 
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