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Geschrieben von lotte_1753 am 02.04.2011, 20:27 Uhr

@aphrodate

Bevor hier noch mehr auf die Idee kommen, nein, ich darf kein Kind nach 127 StPO festnehmen. Sollte Aphrodate Juristin sein, bitte doch die einschlägige Kommentarliteratur dazu lesen.

 
4 Antworten:

Re: @aphrodate

Antwort von mma ramotswe am 02.04.2011, 21:47 Uhr

DANKE - den entweder habe ich die falsche worte verwendet oder mich will keiner verstehen

aphrodate der junge ist garantiert nicht freiwillig eingestiegen

desweiteren der von dir nicht verstandene satz bezog sich nicht auf dich somit ist es unerheblich ob du ihn verstehtst oder nicht

mma

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... ich darf kein Kind nach 127 StPO festnehmen?

Antwort von Reinhardus am 03.04.2011, 13:08 Uhr

Na klar dürfte ich das, wenn das Kind strafmündig wäre oder Zweifel an der Strafmündigkeit vorlägen.
Im vorliegenden Fall greift §127 wohl nicht, da der ursächliche Zweck der Hinführung zu einem Strafverfahren hier ausgeschlossen sein dürfte.
Wie wäre es aber mit § 229 BGB.

Gruß
R

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Re: ... ich darf kein Kind nach 127 StPO festnehmen?

Antwort von lotte_1753 am 03.04.2011, 14:17 Uhr

Das ist so ein bisschen wie ein schwarzer Schimmel. Strafmündig ist man erst ab 14, wobei man dann aber kein Kind mehr ist. Auf 229 BGB (ich sehe, Du hast den Kommentar gelesen) würd ich mich ungern berufen müssen, wenn ich eine Anzeige wegen Freiheitsberaubung und einen aktiven Nebenkläger am Hals habe (so wie, bei meinem Kind und einem Stockwurf, mich).

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Re: @aphrodate

Antwort von Aphrodate am 03.04.2011, 22:34 Uhr

Ob der anwendbar ist oder nicht, ist umstritten.

War aber eh nur eine zusätzliche Argumentation, die sich an einen entsprechenden anderen Beitrag angeschlossen hat. Ein strafbares Verhalten des Mannes wurde im AP überhaupt nicht geschildert.

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