Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von Richie am 20.09.2005, 13:27 Uhr

Vermengung

Hallo Leena,

Kind u n d Vater haben ein Umgangsrecht. Der Rechtsbruch, den Umgang des anderen Elternteils zu verhindern ist weit größer als lediglich
ein Umgangsrecht des Kindes zu brechen.
Zudem liegt es in der Natur der Sache, daß ein wahrzunehmendes Umgangsrecht
weniger/kaum durchsetzbar ist als ein zu gewährendes.
In anderen Ländern ist ein zu gewährendes Umgangsrecht sehr wohl durchsetzbar indem es bei (fortlaufender) Verletzung mit Gefängnis
und Sorgerechtsentzug bedroht ist.

Die Rechtsbrüche gegen deutsche Väter
lassen sich sehr oft nur an scheinbaren Kleinigkeiten 'festmachen', 'Kleinigkeiten' aber, die ein ganzes Urteil stehn oder fallen lassen.
Gerade eine durchgreifende Gesetzgebung u n d Rechtssprechung verleihen in der Regel einem Rechtsgut auch einen höheren, beachtlicheren Stellenwert.
Du wirst keinem Rechtsgut, hier also sich kümmernde, umgangs- und sorgeengagierte Väter, Beachtung und hohen Stellenwert verschaffen können indem Du Umgang und Sorge von Vätern
in Gesetz und Recht wie ein tönern Erz
traktierst.
Mit läppischem Recht begünstigst Du läppische Rechtsinhaber.


In der Regel scheuen sich deutsche RichterInnen, gegen umgangsvereitelnde Mütter Zwangsgelder und/oder Sorgerechtsentzug zu verhängen - ganz seltene Ausnahme OLG Ffm. In der Regel
können Väter sich ein ausgeurteiltes Umgangsrecht aufs Klo hängen.

Umgangsvereitlung muß ein Straftatbestand werden. Zu Beratung kannst du Leute nicht zwingen.
Letztendlich laufen alle Verweigerungs-
haltungen auf die Umgangsvereitlung hinaus - und da muß Schluß sein, für jeden erkennbar und absehbar!

Das könnte der Gesetzgeber, macht es aber nicht, warum wohl?

MfG Richie

 
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