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Geschrieben von Isis.Igaly am 20.03.2010, 18:37 Uhr

Scheidung oder getrennt leben?

HI;

Mein Mann und ich wollen uns trennen aber nicht zwangsläufig scheiden lassen.
Ich würde halt mit unserem 4 Jährigen Sohn ausziehen und wir würden auch nicht festgesetzte Besuchszeiten haben sondern so wie unser Sohn es am liebsten will.
Wie lange kann man getrennt leben ohne sich scheiden zu lassen?
Ich arbeite 20 std die Woche für ca 440 € Steuerklasse 5 würde noch etwa 300 von meinen Mann bekommen.Steuerklasse würde ich ändern in 1,würde ich noch irgendwelche Zuschüsse bekommen oder müsste ich die Scheidung vorweisen um etwas zu bekommen.Wie ist das wenn mein Mann plötzlich Schulden hätte z.b Unfall,oder plötzliches Ableben.Wäre ich als nicht geschiedene aufkommen müsse? Wir wollen beide nicht nochmal heiraten,hätten wir andere Nachteile durch nicht scheiden als Wiederverheiratung?

Vielen Vielen Dank schon mal im Voraus

 
4 Antworten:

Re: Scheidung oder getrennt leben?

Antwort von Fru am 20.03.2010, 18:54 Uhr

Huhu,

ich bin seit 2 Jahren von meinem Mann getrennt, erziehen unsere Tochter im 50/50 Systhem und das funktioniert prima.
Um aber die wichtigen finanziellen Dinge zu klären, Versorgungsausgleich und so weiter, waren wir nach der Trennung bei einem Notar und haben so alles festgelegt. Da steht unser Erziehungssysthem drin, da steht die Haushaltsaufteilung drin, die Sache mit dem Versorgungsausgleich und eben auch, das wir ab Tag X nicht mehr für die Schulden des anderen aufkommen.

LG
fru

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Re: Scheidung oder getrennt leben?

Antwort von Dinchen16012009 am 20.03.2010, 19:10 Uhr

Wenn Du vom Amt Geld haben willst.Werden SIe wohl wissen wollen was er zahlen kann an Kindesunterhalt und Unterhalt für Dich je nachdem wie alt Euer Kind ist.

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Re: Scheidung oder getrennt leben?

Antwort von shinead am 20.03.2010, 19:39 Uhr

Keiner wird euch zwingen nach einer gewissen Trennungszeit die Scheidung einzureichen.
Immerhin gibt es auch Ehepaare, die generell nicht zusammen wohnen möchten. ;o)

Ihr solltet euch allerdings rechtlich beraten lassen. Gerade gemeinsames Vermögen oder gemeinsame und zukünftige Schulden sind da ein Thema. Aber auch eine Patentienverfügung ist m.E. wichtig. Denn per se kann der Ehepartner ja entscheiden welche Behandlung durchgeführt wird, wenn man selbst nicht mehr entscheiden kann. Auch Testamente sind da ggf. nicht unwichtig. Die reguläre Erbfolge bevorzugt ja den Ehepartner...

Solltest du staatliche Hilfe benötigen, muss der Kindes- und Betreuungsunterhalt mindestens den rechtlichen Vorschriften genügen. Erst wenn hier alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind springt der Staat ein. Ob da die 300 Euro ausreichen oder nicht muss eben geprüft werden...

Gruß
Corinna

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Re: Scheidung oder getrennt leben?

Antwort von +emfut+ am 20.03.2010, 20:22 Uhr

Ihr könnt bis zu Eurem Tod verheiratet bleiben, wenn Ihr das so wollt.

Ich würde aber zu einer anwaltlichen Beratung und einem Notarvertrag raten. Besonders achten müßt Ihr darauf, daß bis zur Scheidung die eheliche Gütergemeinschaft weiterbesteht. Der Notarvertrag sollte also einen nachträglichem Ehevertrag beinhalten, der eine komplette Gütertrennung - auch der bereits vorhandenen Güter - vorsieht.

Wenn einer von Euch staatliche Hilfe braucht, wird es haarig - denn solange Ihr verheiratet seid, wird dabei IMMER auch das Einkommen des Noch-Ehepartners berücksichtigt. Der Selbstbehalt liegt bei verheirateten Paaren niedriger als bei geschiedenen Paaren, und es werden bis zur Scheidung - oder bis zum Tod - die Regeln des Trennungsunterhalts und nicht des nachehelichen Unterhalts greifen. Nach einer Scheidung ist der höherverdienende Ehepartner - meistens der Mann - irgendwann aus der Ernährerrolle für seine Ex raus. Wenn Ihr Euch nicht scheiden laßt, kommt er da nie raus - er hängt also zum Beispiel voll mit drin, wenn du Deinen Job verlierst oder aus irgendeinem Grund arbeitsunfähig wirst.

Laßt Euch beraten. Wäre doch schade, wenn die derzeitige Harmonie dann an unklaren Vereinbarungen scheitert. Aber grundsätzlich steht Euren Plänen nichts im Wege.

Gruß,
Elisabeth.

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