Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von Sternenschnuppe am 04.05.2013, 16:10 Uhr

Keinen Unterhalt obwohl dicke Erbschaft auf dem Konto ?

Hallo

Weiß eine von Euch wie das ist, wenn der Unterhatspflichtige keine Arbeit hat, aber Vermögen vorhanden ist ?

Ich bin grad auf 180.

Haben seit Februar die große Tochter von meinem Mann hier wohnen, KM wünscht keinen Umgang weil Tochter Kontakt zum Vater suchte, Sorgerecht will sie auch abgeben.

Nun haben wir den Unterhalt angesprochen und sie sagt sie kann nix zahlen,hat grad den Minijob geschmissen, kein Einkommen und nur Einkommen würde zählen.
Vor knapp 4 Wochen sind auf hr Konto knapp 380 000 geflossen ( nach Steuern ) weil sie erbte.

Das ist auch sicher, wir haben wegen der Großen Kontakt zu ihren Eltern und diese haben auch geerbt, kennen also Summen und haben uns aucb Unterlagen gezeigt.

Mein Mann hat noch eine kleinerenTochter für die er 300€ Unterhalt an sie bezahlt und tobt.
Wir statten das Kind aus ( gerne ) , Familienurlaub wurde zum Teeniezimmer ,laufende Kosten ( gerne ), 300€ Unterhalt bei Null Umgang für die Kleine ( gerne ) und sie schwimmt im Geld und weigert sich Unterhalt zu zahlen ?

Zählt wirklich nur Einkommen ?

 
36 Antworten:

Re: Keinen Unterhalt obwohl dicke Erbschaft auf dem Konto ?

Antwort von Strudelteigteilchen am 04.05.2013, 16:17 Uhr

Ja, es zählt tatsächlich nur das Einkommen, und das ist mMn auch richtig so.

Aaaaaber: Vermögen erzeugt Einkommen. Konservativ gerechnet hat sie bei 380.000,- Euro Vermögen weit mehr als 1.000,- Euro alleine an Zinsen pro Monat - und DAS zählt für den Unterhalt. Außerdem hat sie eine erhöhte Erwerbsobliegenheit.

Wenigstens der Mindestunterhalt ist zu zahlen. Abhängig davon, wie viel Einkommen sie dann tatsächlich aus dem Vermögen erzielt, durchaus auch mehr.

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Re: Keinen Unterhalt obwohl dicke Erbschaft auf dem Konto ?

Antwort von desireekk am 04.05.2013, 16:21 Uhr

Also:

1.) die Mutter hat der Tochter gegenüber eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Also sie muss alles tun um Unterhalt leisten zu könne. Quasi jede Arbeit dafür annehmen

2.) Aus demvermügen werden sich Zinsen ergeben, diese sind Einkommen.
Und Einkommen ist ja dann wieder Unterhaltsrelevant :-)

Besorgt Euch aber erst belastbare Unterlagen, dann ab zum Gericht.

Alles Gute

Désirée

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Re: Keinen Unterhalt obwohl dicke Erbschaft auf dem Konto ?

Antwort von Sternenschnuppe am 04.05.2013, 16:35 Uhr

Ihre Eltern haben eine Abschrift vom Testament der Verstorbenen. War die Mutter ihrer Mutter.
Ok, ich muss dazu sagen, dass ihre Eltern aktuell den Unterhalt übernehmen wollen.
Und stinksauer sind, aber auch sie haben keinen Kontakt zu ihr.
Mein Mann hadert ob er das annehmen soll.

Das mit den Zinsen hört sich schlüssig an, ich leite das an ihn weiter.

Ein neuer Rechtsstreit ist finanziell gerade das letzte was wir brauchen :-(

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Re: Keinen Unterhalt obwohl dicke Erbschaft auf dem Konto ?

Antwort von mf4 am 04.05.2013, 16:44 Uhr

Warum hadert er...
wenn schon die KM auf ihrem Geld sitzt soll er es von den Großeltern annehmen. Ich würde es annehmen aber die Eltern des KV meiner Kinder sitzen hängen am Geld leider auch wie er und da bleibt nichts für andere.

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Re: Keinen Unterhalt obwohl dicke Erbschaft auf dem Konto ?

Antwort von Sternenschnuppe am 04.05.2013, 17:04 Uhr

Hab ich ihm auch gesagt. Ihre Etern sind allerdings nicht so sehr bedacht worden und haben damit Schulden abbezahlt.
Von daher ist es für sie schon ein Einschnitt, wenn sie es übernehmen.

Ich finde es so traurig. 380 000€ auf dem Konto und kein Cent für das Kind welches 12 Jahre bei ihr lebte.

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Re: Keinen Unterhalt obwohl dicke Erbschaft auf dem Konto ?

Antwort von mf4 am 04.05.2013, 17:06 Uhr

Traurig, dass sie ihre fette Kohle für sich allein hat und es bei den Eltern nun knapp wird. Hat denn dein Mann UH gezahlt als das Kind bei der KM lebte? Vielleicht denkt sie nun sie ist raus und er kann das nun alles allein machen.

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Re: Keinen Unterhalt obwohl dicke Erbschaft auf dem Konto ?

Antwort von Sternenschnuppe am 04.05.2013, 17:14 Uhr

Er hat immer gezahlt.
Dank Dauerauftrag auch noch im Februar, obwohl sie am 2. glaube ich bei uns einzog spontan, da sie sie rauswarf.

Hat er auch nicht wiederbekommen.

Vorher waren es knapp 700 Euro für beide zusammen, nun hat er auf 292€ reduziert. Die kleinere ist 8.

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Re: Keinen Unterhalt obwohl dicke Erbschaft auf dem Konto ?

Antwort von Birgit22 am 04.05.2013, 17:50 Uhr

Die beiden haben 2 Kinder ? Eines lebt bei der Mutter, und eines bei Euch ?
Da würde ich das ganze mal neu berechnen lassen. Evtl. ist Dein Mann dann gar nicht mehr unterhaltspflichtig ?
Oder der Unterhalt minimiert sich ?

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Re: Keinen Unterhalt obwohl dicke Erbschaft auf dem Konto ?

Antwort von Sternenschnuppe am 04.05.2013, 18:29 Uhr

Ja, eines lebt bei uns seit Februar.
Die Ätere.
Soweit ich weiß hebt es sich nicht auf, weil ja jedes Kind für sich einen Anspruch hat.
Das wird dann geprüft wie weit der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist.
Ist er ja für die Kleine, und das steht dem Kind ja auch zu.

Von der Seite ist also alles geregelt.

Aber dass sie nun mit der Summe auf dem Konto einen auf erwerbslos macht und nicht zahlen will finde ich unmöglich.

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Re: Keinen Unterhalt obwohl dicke Erbschaft auf dem Konto ?

Antwort von Birgit22 am 04.05.2013, 18:39 Uhr

"Von der Seite ist also alles geregelt. "
Von wem wurde was geregelt ??


Ich meine mich zu erinnern, das hier schon anders gelesen zu haben.
Und logisch erscheint mir das auch nicht.
Und ich würde das vom Jugendamt, oder einem Anwalt berechnen lassen.

Ich würde wohl gleich einen Termin beim Anwalt klären lassen, Erbschaft, sowie ob überhaupt für Deinen Mann Unterhaltspflicht besteht.

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Re: Keinen Unterhalt obwohl dicke Erbschaft auf dem Konto ?

Antwort von nane973 am 04.05.2013, 19:24 Uhr

Ein Jahr lang gab es bei uns auch die Konstellation, das jeweils ein Kind beim Elternteil lebte. Tochter bei mir, Sohn bei meinem Ex.

Unterhaltstechnisch mussten wir beide den Mindestunterhalt zahlen. Hieß letztendlich er nix und ich nix, da es unsinnig ist, das die gleiche Summe Geld hin und her überwiesen wird.

Wie also schon geschrieben, entweder per Anwalt oder übers Jugendamt abklären lassen.

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Doch! Es gibt Unterhalt!

Antwort von shinead am 04.05.2013, 19:28 Uhr

Eltern, die gegenüber minderjährigen Kindern unterhaltspflichtig sind, haben "alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäig zu verwenden" (§ 1603 Abs.2 S.1 BGB).
Unterhaltspflichtige Eltern müssen demnach das Vermögen einsetzen, um zumindest den Mindestunterhalt zahlen zu können.
Nennt sich "Leistungsfähigigkeit wegen vorhandenem Vermögensstamm.

Daher: Ab zum Jugendamt und die KM anschreiben lassen. Im Rahmen der Beistandschaft machen die das für euch (beziehungsweise das Kind) kostenfrei!

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Re: Doch! Es gibt Unterhalt!

Antwort von nane973 am 04.05.2013, 19:32 Uhr

Wenn aber beide den Mindestunterhalt zahlen (müssen), wird doch gegengerechnet? Also der Mann muss nicht zahlen und erhält aber auch keinen Unterhalt für das bei ihm lebende Kind.

Es sei denn, der Mindestunterhalt eines der Kinder ist höher als das des anderen Kindes. Aus der Zahlungsverpflichtung die vorher bestand bin ich nicht schlau geworden.

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Re: Doch! Es gibt Unterhalt!

Antwort von Sternenschnuppe am 04.05.2013, 19:38 Uhr

Beistandschaft macht er Montag.
Er möchte für die Kleine zahlen und sie soll für die Große zahlen.
Er sagt er hat es gerne belegt dass er seinen Pflichten nachkommt,das ist der Kontoauszug und das soll so bleiben.

Danke shinead für die Info, hoffe das Jugendamt weiß das auch.

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Re: Doch! Es gibt Unterhalt!

Antwort von nane973 am 04.05.2013, 19:44 Uhr

Ok, das kann ich verstehen. Und wenn beide in Unterschiedlichen Tabellenstufen eingestuft sind (Mindesunterhalt oder mehr) macht es Sinn. Und Beistandschaften bei Jugendamt sind Kostenfrei.

Meine wurde wegen "keine Aussicht auf Erfolg" nicht eingerichtet, und der Hinweis gegeben ich soll UHV beantragen. Aber das ist eher die Ausnahme und bei euch ja nicht gegeben ;-)

Berichtest Du, wie es gelaufen ist?

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Re: Doch! Es gibt Unterhalt!

Antwort von nane973 am 04.05.2013, 19:46 Uhr

Und "sorry!" ich habe gar nicht auf den Nick geachtet... *seufz*

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Re: Doch! Es gibt Unterhalt!

Antwort von Sternenschnuppe am 04.05.2013, 19:51 Uhr

Wieso Nik ? Steh auf dem Schlauch.

Ja, Montag dann Beistandschaft, bin gespannt.

Klar, wir haben nun mehr Geld als vorher,weil der Unterhalt der Größen wegfällt und das mit dem Kindergeld ist auch nun geklärt.
Aber so ein Teenie lebt ja auch nicht von Luft und Liebe *umfall*

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Re: Doch! Es gibt Unterhalt!

Antwort von nane973 am 04.05.2013, 19:55 Uhr

Wir haben uns vor einer Weile mal kurz per PN ausgetauscht. Und wenn ich auf den Namen (Nik) von Dir geschaut hätte, wäre mir deine Situation/Konstellation wieder eingefallen. Also der Altersunterschied und die daraus resultierenden unterschiedlichen Einstufungen bzw. warum der Nachweis von Geld (eure Seite) sinnvoll ist.

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Re: Doch! Es gibt Unterhalt!

Antwort von Sternenschnuppe am 04.05.2013, 20:06 Uhr

Ich habe Deinen Namen gelesen und wusste nix mehr vom PN Austausch

Alles gut :-)

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Re: Doch! Es gibt Unterhalt!

Antwort von nane973 am 04.05.2013, 20:10 Uhr

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Ahhhhhhh

Antwort von Sternenschnuppe am 05.05.2013, 19:08 Uhr

Sie bietet meinem Mann nun 35 000€ an, wenn wir sie dann in Ruhe lassen und er auch die Kleine in Ruhe lässt.

Ein Batzen Geld, moralisch unter aller Sau, aber lieber den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach ?


Das wäre der Unterhalt der Großen bis sie 18 ist etwa.
Aber was wenn sie studieren will etc. ?


Ist so ein Freikauf nicht eh unsittlich und damit ungültig ?

Ich dreh durch.

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Re: Ahhhhhhh

Antwort von Zwerg1511 am 05.05.2013, 19:57 Uhr

Also ganz ehrlich: lasst Euch nicht darauf ein. Sie kann dann zur Kleinen sagen, siehst Du, Dein Vater nimmt das Geld und legt keinen Wert Dich zu sehen. Lasst den Unterhalt durch das Jugendamt berechnen. Soviel ich weiß, ist das wirklich unsittlich, weil es geht ja um den Unterhalt der Tochter und diese hat ein Recht darauf.

LG

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Re: Ahhhhhhh

Antwort von mf4 am 05.05.2013, 20:15 Uhr

Das 1 Kind behalten und 1 für 35000 verkaufen?
Ihr denkt da nicht wirklich drüber nach?

Ich wünsche dem kleinen Mädchen, dass es das nie erfährt.

*grusel*

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Re: Ahhhhhhh

Antwort von Sternenschnuppe am 05.05.2013, 20:56 Uhr

Wieso verkaufen ?
Sie will eine Bestätigung, dass sie mit dem Geld ihren Unterhalt geleistet hat bis das Kind volljährig ist. Sie denkt die Unterhaltspflicht endet damit.
Was ja nicht so ist.
Hab die Mail eben mal selbst gelesen.
Von daher wäre diese Bestätigung ja soweit ok, denn die Summe entspricht ja dem Unterhalt bis 18.

Sie hat schon damals an der Börse irgendwas gemacht, das Erbe ihres Opas da verprasst. 380 000 ist ein Batzen Geld, aber wie lange hält das bei ihr ?

Das mit der Kleinen ist genau das was hier sehr übel aufstößt und ihn hadern lässt.
Aber verkauft sie nicht ihr Kind ? Die Mail ist ja da, vorzeigbar, Nachweis.
Und sollte die Kleine, die absolut auf der Seite der Mutter steht, ihr alles glaubt, ihn nicht sehen will, ihre Meinung ändern, dann steht er sofort parat.
Was ist diese Mail dann wert ? Nix.
Und was will sie machen wenn er in 2 Monaten wieder einen Brief schreibt ?

Rechtlich gesehen sind die Dinge doch getrennt zu betrachten oder nicht ?

Ich und auch er sind grad selbst überfordert, es fühlt sich falsch an.

Aber was sagt die Große wenn es hier eng wird mit Klassenfahrten etc. und sie erfährt dass die Mutter den Unterhalt auf einmal zahlen wollte und wir nein sagten.

Haben wir sie dann für die kleine Schwester verkauft ?

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Re: Ahhhhhhh

Antwort von Zwerg1511 am 05.05.2013, 21:46 Uhr

Dreht doch den Spieß um. Sie will Ruhe und von Euch nichts hören. Ok, nehmt die 38.000 EUR und ihre Unterhaltsschulden bis zum 18. sind getilgt (schriftlich festhalten). Lasst Euch aber von einem Steuerberater beraten. Nicht dass Ihr Abzüge habt. Ab dem 18. Geburtstag muss die Tochter den Unterhalt selbst geltend machen. Dabei werdet Ihr Sie natürlich unterstützen, ggf. über einen Anwalt. Warum der Mutter erklären, dass die Unterhaltspflicht nicht mit dem 18. endet. Das kann sie selbst rausfinden.

Auf was ich mich keinesfalls einlassen würde, ist der Kontaktabbruch zur kleinen Tochter. Ich würde auf eine Vereinbarung bestehen, dass z.B. alle 8 Wochen ein Telefonat zwischen Vater (ggf. Schwester) und Tochter stattfindet. Wenn die Tochter irgendwann mehr will dann mehr. Entweder die Mutter akzeptiert das oder Ihr klagt den Unterhalt ein. Fangt an selbst Forderungen zu stellen. Anders kommt man der glaube ich nicht bei.

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Re: Ahhhhhhh

Antwort von desireekk am 05.05.2013, 22:09 Uhr

Hey, das ist doch cool!

35.000 auf 3 Jahre aufgeteilt ich fast 1.000 EUR im Monat.
Das sollte reichen :-)
Zumal das ja der Barwert ist.

Entweder ihr macht das alleine, oder Ihr bittet das Jugendamt das aufzusetzen, dass das Geld den Unterhalt als Barwert bis zum 18. Geburtstag darstellt.
Nix weiter.
Weder sollte der Unterhalt nach dem 18 Geb thematisiert werden noch der Umgang mit der Kleinen.
DAS kann alles angegangen werden, wenn die Kohle sicher bei Euch eingetroffen ist :-)

das sind quasi insgesamt 3 Paar Stiefel :-)

Viele Grüße

Désirée

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Re: Ahhhhhhh

Antwort von Sternenschnuppe am 05.05.2013, 22:21 Uhr

Sie will das Geld überweisen sobald er ihr per Mail sagt dass er sie und die Kleine dann in Ruhe lässt.

Das ist der Haken.

Hm, er kann schreiben er lässt sie und die Kleine in Ruhe.
Zeitlich ist das ja nicht terminiert und natürlich meinten wir nur den Mai :-)

Die Kleine will nicht mit ihm reden oder ihn sehen,sie weigert sich und hasst ihn, vergöttert die Mutter.
Er schreibt ja seit Jahren Briefe an sie ( Umgangsabbruch vor wenigen Jahren, er hatte keine Kraft wieder zu klagen,die Große meldete sich im Februar alleine und wurde dann von ihr rausgeworfen )
Die Große und die Kleine kamen nie miteinander aus, ganz mieses Verhältnis zwischen den beiden.

Ach, alles doof. Sie ist ein Kind, kann für alles nix.
Mein Mann ist so froh immerhin eine hier zu haben, die will ihre Schwester auf keinen Fall sehen, die Kleine den Vater nicht, alles etwas viel. Er sitzt zwischen so vielen Stühlen.

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Re: Ahhhhhhh

Antwort von mf4 am 05.05.2013, 22:31 Uhr

wenn wir sie dann in Ruhe lassen und er auch die Kleine in Ruhe lässt.

???

Das heißt doch er soll die Kohle bekommen und auf Umgang mit dem kleinen Kind verzichten.

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Re: Ahhhhhhh

Antwort von shinead am 05.05.2013, 23:26 Uhr

Erkundigt euch, was das steuerlich für euch bedeutet. Dann zustimmen, exklusive der Forderung die zweite Tochter betreffend.

Außerdem das Jugendamt bitten, eine entsprechende Bestätigung an sie zu verschicken (wieder exklusive Kind klein), mit dem Hinweis, dass der Unterhalt bis zum 18. Lebensjahr gezahlt ist.

Eröffnet ein Sparbuch für euer Bonuskind (die Targobank hat derzeit die besten Konditionen für Sparbücher Minderjähriger) und holt euch dort den monatlichen Mindestunterhalt runter.

Solange sie es macht, obwohl ihr auf die Förderung bezüglich Kind Klein nicht eingeht, wunderbar. Geht sie nicht darauf ein, fordert den Unterhalt über das Jugendamt.
Die E-Mail würde ich als Nachweis dem JA vorlegen. Sollte es mal zu einem Prozess wegen Umgang Kind Klein kommen, ist das ein heftiger Beweis dafür, wie die Mutter tickt...

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Re: Ahhhhhhh

Antwort von desireekk am 05.05.2013, 23:30 Uhr

Nunja, er kann ihr ja zusagen, dass er SEIN Umgangsrecht nicht aktiv ausüben wird.

Das bedeutet ja nicht, dass er nicht irgendwann der Kleinen zu IHREM Umgangsrecht verhelfen will/wird :-)

Denn eigentlich hat das ein Kind in erster Linie das Recht auf Umgang mit beiden Eltern. Nicht umgelehrt. Man beachte die Reihenfolge.
Das wird leider immer verdreht.

Alles Liebe

Désirée

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Zurück vom Jugendamt

Antwort von Sternenschnuppe am 06.05.2013, 9:37 Uhr

So, er war eben beim Jugendamt samt der Mail.
Die Frau dort sagt, er solle auf jeden Fall das Geld annehmen, damit ist der Unterhalt der Großen bis sie 18 ist sicher, man wisse nie wie lange diese Erbschaft reicht.

Wegen der Kleinen soll er sich keine Gedanken machen, das würde eh nix zählen, wenn er das nun bestätigt.
Sie würden wissen wie er ist, sollte er auf Umgang klagen sprechen sie sich dafür aus.
Da das Kind aber auf keinen Fall will, sollte er keinen so großen Druck aufbauen und ihr Zeit geben. Die Große hat ihren Weg auch zu ihm gefunden und die Kleine ist noch zu gefangen, zu abhängig.

Unterhaltsabschlag also sichern, und dann wie bisher Briefe an die Kleine.
Die Große sagte dass sie ab und an nach der Schule alleine Zuhause ist, die Post wird da durch die Tür geworfen, sie kann lesen, vielleicht erreichen die Briefe sie ja sogar selbst dann ab und an.

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Re: Zurück vom Jugendamt

Antwort von shinead am 06.05.2013, 9:50 Uhr



Unterhalt gesichert und wenn ihr es gut anlegt, reicht es auch noch für die Ausstattung der ersten Wohnung!

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Re: Zurück vom Jugendamt

Antwort von Sternenschnuppe am 06.05.2013, 9:53 Uhr

Tagesgeldkontp richtet er heute Abend ein, musste jetzt zur Arbeit fix.
Er wird es dann machen wie hier vorgeschlagen, Dauerauftrag in Unterhaltshöhe auf unser Konto und das Konto dann erst einmal vergessen.

Finde das schon unheimlich so viel Geld da zu haben dann. ...zum Glück können wir sehr besonnen damit ungehen.


Wenn sie das denn nun wirklich macht, man darf gespannt sein.

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Re: Ahhhhhhh

Antwort von Sternenschnuppe am 06.05.2013, 10:28 Uhr

Es gibt eh keinen Umgang, das Kind will partout nicht und er verzichtet auf eine erneute Klage.
Es ändert sich nix.

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Re: Zurück vom Jugendamt

Antwort von taram am 06.05.2013, 14:26 Uhr

Ich hätte genauso gehandelt wie die JA-Mitarbeiterin es euch vorgeschlagen hat, sollte der KV doch Umgang einklagen (wobei ich davon ausgehe, dass er es erstmal ruhen lässt - die Kleine kommt bestimmt irgendwann) ist der Vertrag sowieso nicht rechtens - Unterhalt hat nix mit Umgang zu tun

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Re: Keinen Unterhalt obwohl dicke Erbschaft auf dem Konto ?

Antwort von Franke am 15.11.2013, 1:34 Uhr

Hallo,

ich denke, wenn Big Money einfach so auf dem Konto rumliegt, muss mindestens der Mindestunterhalt gezahlt werden.

Nur mal einen Link:

http://www.familienrecht-allgaeu.de/de/vermoegensverwertung-unterhalt.html

"Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss ein Unterhaltspflichtiger zwar grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen (vgl. Wendl/Dose aaO § 1 Rdn. 410 ff.). Eine allgemeine Billigkeitsgrenze, wie sie § 1577 Abs.3 BGB und § 1581 Satz 2 BGB für den nachehelichen Ehegattenunterhalt vorsehen, enthält das Gesetz im Bereich des Verwandtenunterhalts nicht. Deshalb ist auch hinsichtlich des einsetzbaren Vermögens allein auf § 1603 Abs. 1 BGB abzustellen, wonach nicht unterhaltspflichtig ist, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Hierzu außerstande ist jedoch nicht, wer über verwertbares Vermögen verfügt."

(nachfolgend dann Einschränkungen wie angemessener selbst genutzter Immobilienbesitz oder was man braucht, um Einkommen erzielen zu können.)

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