Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von ursel66 am 22.01.2009, 18:22 Uhr

das gibt's nicht - leider doch

Hallo,
also so weit ich weiß, müssen Schulden tituliert sein, damit eine verlängerte Verjährung von 30 Jahren eintritt. Unterhaltsansprüche werden ja meist im Gerichtsverfahren festgelegt, sind somit tituliert.
Die sonstigen Kosten müssen - glaube ich nach neuester Rechtssprechung - nach 4 Jahren geltend gemacht werden.
Kosten, die außerhalb der Düsseld. Tabelle als Sonderbedarf gelten, müssen innerhalb von 1 Jahr nach Auftreten eingefordert werden. Sonst sind sie verjährt....
Beim Einschreiben gibt es noch die Möglichkeit, dass jemand anders den Inhalt bezeugen kann. D.H. vom Eintüten in Umschlag und abgeben bei der Post gab es keine Chance, etwas zu vertauschen.
Ist aber schwierig zu beweisen.
Viel Glück
Ursel

 
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