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Geschrieben von Ralph am 23.08.2015, 0:56 Uhr

Aaaaaalso...

Hallo ins Rund,

kurz zur rechtlichen Ausgangslage: Das Kind von Heslinki ist ab 01.10.2015 im Studium, steht deshalb ab 01.10.2015 dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und hat deshalb nach Philosophie des SGB II keinen Anspruch nach dem SGB II. Das ist auch richtig so, andernfalls könnte man das BAFöG abschaffen und gleich H4 zahlen. Da gibt es auch kein Ermessensspielraum, keine Chance. Soweit das Grundsätzliche.

Es gibt irgendwo versteckt und verschachtelt im SGB II oder BAFöG (genau kann ich das so leider nicht aus der Hüfte schießen) die Möglichkeit, den ersten Monat BAFöG-Anspruch seitens des Jobcenter zu überbrücken, aber auf keinen Fall länger, spätestens dann ist absolut Schluß.

Mein Rat: JETZT den BAFöG-Antrag stellen, auf die Brisanz hinweisen, außerdem sollte das Kind versuchen, bis zum 30.09. noch ein paar Euren dazu zu verdienen, um etwas Luft zu bekommen. Dabei in der zweiten Septemberwoche persönlich bei der BAföG-Stelle vorbeischauen und nochmals die Dringlichkeit unterstreichen, parallel beim Jobcenter sich nach dem ersten Überbrückkungsmonat erkundigen. Ich gebe diesen Tipp nicht gerne, weil alle Leistungsabteilungen der Jobcenter aktuell überfordert sind (nicht funktionierende neue Software, dummerhaftes 4-Augen-Prinzip selbst für Mini-Beträge usw.) und weil ich selbst diesen Fall vor 9 Monaten hatte und mich irre einlesen mußte. Ergebnis war, daß das Jobcenter einen Monat überbrückte und sich das vom BAFöG-Amt wiederholte. Aber eben nur einen Monat, danach geht es nicht mehr.

Wenn das BAFöG-Amt noch länger benötigt, muß der Grund erfragt werden. Liegt es am Kindesvater, der die notwendigen Infos nicht rausrückt, muß ein Antrag nach § 36 (?) BAFöG gestellt werden. Ist das Amt überfordert, bleibt nur ein Gang vor das Gericht (Verwaltungs- oder Sozialgericht, das muß auch vorher geklärt werden wegen der Zuständigkeit) zwecks Antrag auf einstweilige Anordnung.

Außerdem sollte fristwahrend zum 01.10.2015 ein Antrag beim Jobcenter nach § 22 Abs.7 SGB II gestellt werden (Mietzuschuß), falls das BAFöG zur Deckung der Mietkosten nicht ausreicht.

LG
Ralph

P.S. Hab nicht korrekturgelesen, Tippfehler also bitte übersehen...

 
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