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Geschrieben von lilke am 14.07.2017, 21:58 Uhr

Das kann datenschutzkonform sein.

Unter Recht am eigenen Bild würde es doch nur fallen, wenn das veröffentlicht wird. In §§ 22 und 23 KUG geht es meines Wissens um die Veröffentlichung bzw. Öffentliche Zuschaustellung. Hab aber nicht nochmal nachgelesen, mag mich also irren. Hier geht es ja um Aufnahmen die rein zur Entwicklungsdokumentation dienen und offenbar nicht irgendwo verbreitet, sondern lediglich den betroffenen Eltern vorgeführt werden. Sonst regen sich Eltern hier im Forum immer auf wenn Erzieher "irgendwas" behaupten und keine "Beweise" haben. Jetzt hat mal eine was und es ist auch wieder nicht recht.

Erzieher würde ich echt nicht mehr sein wollen. Wie man es macht, es ist falsch.

LG Lilly

 
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