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Geschrieben von Lysia am 06.09.2015, 21:09 Uhr

Ehegattenunterhalt

Hallo!
Ich habe mich im Juni getrennt.Hab ich Anspruch auf Ehegattenunterhalt (Tochter 9Jahre), liegt auch kein Ehevertrag vor!
LG lysia

 
5 Antworten:

Re: Ehegattenunterhalt

Antwort von jamelek am 06.09.2015, 22:11 Uhr

Meinem Laienwissen nach hast du bis zur Scheidung Anspruch auf Trennungsunterhalt, Ehegattenunterhalt nach der Scheidung nicht.

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Re: Ehegattenunterhalt

Antwort von shinead am 07.09.2015, 9:27 Uhr

Einen Anspruch auf Trennungsunterhalt hast du ab dem Moment, da die Trennung "beschlossen" ist. Ob Du allerdings welchen erhältst, hängt von der Leistungsfähigkeit des Ehegatten, also seinem Gehalt ab.

Ausrechnen kann Dir das Dein Anwalt. Wende Dich an einen Rechtsanwalt und bring am besten schon Kopien von aktuellen Kontoauszügen und Gehaltsabrechnungen mit.

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Moment...auch "Trennungsunterhalt" gibts nur, wenn du wirklich "bedürftig" bist...

Antwort von Limayaya am 07.09.2015, 17:34 Uhr

...du hast gar nichts darüber geschrieben, ob du selbst, und wenn ja wieviel du verdienst.

Und selbst wenn du bisher wirklich zu Hause warst und somit kein eigenes EInkommen hast: du wärst nicht die erste Mutter, bei denen der Richter ihr gerade mal ein paar Monate einräumt, um Arbeit zu suchen. Was ja insgesamt auch Sinn macht: du willst ja nicht länger als unbedingt nötig von deinem Ex finanziell abhängig sein, oder? Für eure Tochter wird er -sofern er genug verdient- natürlich trotzdem Unterhalt bezahlen müssen, keine Frage!
Aber ob speziell DU von ihm Unterhalt, wenn ja: wieviel, wenn ja: wie lange bekommst....das ist eine ganz andere Geschichte...

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Trennungsunterhalt

Antwort von shinead am 07.09.2015, 17:44 Uhr

berechnet sich anhand des Familieneinkommens - richtig.

Trennungsunterhalt wird bis zur Scheidung gezahlt. Erst danach kommen Richter auf die Idee und fordern einen Job anzunehmen bzw. die Stunden zu erhöhen. Während der Trennungszeit ist man davor "sicher".

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Naja..."sicher" ist man nie...

Antwort von Limayaya am 07.09.2015, 17:53 Uhr

vergl. : http://www.familienrecht-heute.de/unterhalt/trennungsunterhalt.html

"Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht nach einer sich mehr und mehr festigenden Rechtsprechung auch dann nicht mehr oder in geringerer Höhe, wenn ein Jahr der Trennung verstrichen ist und nach Alter, Fähigkeiten und familiärer Situation (keine oder Kinder über 15 Jahre) eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann.

Auch vor Ablauf des Jahres besteht eine Erwerbsobliegenheit in bestimmten Situationen, nämlich so, wenn die Eheleute weniger als ein Jahr zusammen gelebt haben, sie keine Kinder haben und der den Unterhalt fordernde Partner noch keine 30 Jahre alt ist. Auch für andere Situationen hat die Rechtsprechung eine Erwerbsobliegenheit nach einer Zeit von weniger als einem Jahr festgesetzt. "

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