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Geschrieben von Fee84 am 05.05.2012, 11:17 Uhr

Unterhalt für nichteheliche Mutter! Wer kann weiterhelfen?

Hallo,

evtl. könnt ihr mir weiterhelfen am 1. März hat mich mein Ex-Freund Schwanger wegen eine andere sitzen gelassen:(
Wir haben bereits ein Sohn von 22 Monate und ich bin mittlerweile in der 21 ssw!
Nun hat mir mein EX noch März und April 550Euro für mich und mein Sohn Unterhalt gezahlt! Am Donnerstag kam er vorbei und drückte mir 273 Euro in der Hand und meinte das sei der Unterhalt für unser Sohn , er hätte sich bei der Jugendkasse kündig gemacht und der Beamte soll gemeint haben, er müsse mir gar kein Unterhalt zahlen da wir keine Lebensgemeinschaft waren!
Ich bin natürlich gleich am nächsten Tag zu Arge gefahren, denn mit 273 und KG kommt man nicht über die runden:( Die meinten er sei wohl gegenüber mir Unterhaltspflichtig , das ich alle SGB 2 anträge ausfüllen solle und ich das Geld erst vom Amt bekomme, und das er dann an denen ein gewisse Beitragsatz zurück zahlen müsse!!
Nun wollte ich es eigentlich nicht so weit kommen lassen....Aber mein EX ist fest überzeugt das er für mich nicht aufkommen muss! DIe Arge bewilligt erst mein ALG 2 und dann wird alles von mein EX angefordert und berechnet..das heisst der wird einiges zurück zahlen müssen oder !?! Er verdient 2700Euro Brutto und ist noch selbstständig als Mechaniker gemeldet verdient ca 400euro Netto!

Jetzt meine Frage gibt es keine Dienst-Amtsstelle ....die mein Unterhalt berechnen würden ohne es über die Arge zu machen?

MFG
Fee

 
8 Antworten:

Re: Unterhalt für nichteheliche Mutter! Wer kann weiterhelfen?

Antwort von kravallie am 05.05.2012, 12:44 Uhr

er ist dir und deinen bald 2 kindern zu unterhalt verpflichtet.
ob die arge den unterhalt berechnet, wage ich zu bezweifeln.
an deiner stelle würde ich mir einen beratungsschein beim amtsgericht holen und einen anwalt suchen, der den unterhalt für dich einklagt.
bei seinem verdienst bleiben um die 1000€ zur disposition, das ist ne ganze menge!

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Re: Unterhalt für nichteheliche Mutter! Wer kann weiterhelfen?

Antwort von Fee84 am 05.05.2012, 12:52 Uhr

wir hatten uns mal 2010 getrennt...damals verdiente er 1350euro...Von der Arge bekam er damals ein schreiben das er gegen über mein sohn mit 252 Unterhaltspflichtig war und mir mit 225 unterhaltspflichtig war! Er müsste auch damals das amt über 2000euro für 5monate wo ich alg 2 bezogen hatte zurück zahlen! glaub der selbstbehalt legt bei uns bei 950euro

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Re: Unterhalt für nichteheliche Mutter! Wer kann weiterhelfen?

Antwort von Strudelteigteilchen am 05.05.2012, 12:55 Uhr

Der Selbstbehalt wurde kürzlich erhöht.

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Re: Unterhalt für nichteheliche Mutter! Wer kann weiterhelfen?

Antwort von Fee84 am 05.05.2012, 13:00 Uhr

weisst um wie viel?

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Re: Unterhalt für nichteheliche Mutter! Wer kann weiterhelfen?

Antwort von kravallie am 05.05.2012, 13:02 Uhr

na dann bin ich ja nicht so falsch mit meinen um die 1000€.
knapp 1800 netto grad und 400€ nebenbei....macht 2200 netto, die 5% abzüge, vll noch irgendwie anrechenbares....paßt.
273 für kind 1, dann k.a. 200 für kind2 und den rest für dich.

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Sowas gibt es???????

Antwort von Mami-Franzi19 am 05.05.2012, 21:52 Uhr

Ich denke Unterhalt geht nur an EHEFRAUEN???????????????
Bei mir sagte die Arge nie irgendwas bzgl irgendwelchen Unterhalts mir gegenüber, genauso wenig wie irgendwer anderes.

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Re: Sowas gibt es???????

Antwort von Pamo am 06.05.2012, 0:25 Uhr

Nein, Betreuungsunterhalt ist fuer die Kindsmutter, die das gemeinsame Kind betreut - egal ob man verheiratet war oder nicht.

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Re: Unterhalt für nichteheliche Mutter! Wer kann weiterhelfen?

Antwort von Vroni14 am 06.05.2012, 10:10 Uhr

Das hab ich vom Jugendamt bekommen:

Unterhaltsanspruch der Mutter gegenüber dem Vater des Kindes.

Nach § 1615I des BGBs hat der Vater im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Soweit Sie einer Erwerbsfähigkeit nicht nachgehen können, weil Sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande sind, ist der Vater verpflichtet, Ihnen über die oben genannte Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren.
Das gleiche gilt, wenn Sie nicht oder nur beschränkt erwerbstätig sind, weil das Kind andernfalls nicht versorgt werden könnte. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Entbindung und endet spätestens drei Jahre nach der Entbindung.

Viele Grüße und alles Gute!

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