Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von Dinchen16012009 am 28.09.2010, 19:54 Uhr

Stimmt nicht!!!

2. Besonderheiten bei Stiefkindern
a. Voraussetzung Stiefkinder sind nach § 10 Abs. 4 SBG V nur familienversichert, wenn sie das Mitglied überwiegend unterhält. Dies setzt voraus, dass das Mitglied zu deren Unterhalt mehr als die Hälfte beiträgt4.

Die überwiegende Unterhaltsleistung muss auf Dauer angelegt sein; erreicht der Unterhaltsbeitrag des Mitglieds nur gelegentlich mehr als die Hälfte des Unterhaltsbedarfs, begründet dies keine Familienversicherung. Neben dem finanziellen Aufwand und Sachleistungen sind auch Betreuungs- und Erziehungsleistungen zu berücksichtigen, deren hier maßgebender wirtschaftlicher Wert sich vor allem danach bestimmt, auf welche Art und Weise und welchem Umfang des Mitglied das Stiefkind versorgt, betreut und erzieht.5
b. Überwiegender Unterhalt
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist –weil das Recht der Krankenversicherung keine eigenständige Definition des Begriffs „überwiegender Unterhalt“ enthält – auf die Regelungen des Familienrechts zurückzugreifen.6
Nach § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung. Hiervon ausgehend ist bei der Ermittlung des überwiegenden Unterhalts zunächst im konkreten Einzelfall festzustellen, welche von dritter Seite erbrachten Geld-, Sach- und Betreuungsleistungen zum Lebensbedarf des Kindes gehören, und was als eigene Einnahmen des Kindes zu werten ist. Steht danach der gesamte Unterhaltsbedarf des Kindes fest, ist zum prüfen, in welchem Verhältnis die vom Stiefvater oder von der Stiefmutter erbrachten Geld-. Sach- und Betreuungsleistungen zum gesamten Unterhaltsbedarf stehen.7 Zur Ermittlung dieses Wertes hält es das BSG für zweckmäßig, zunächst die Geld- und Sachleistungen und sodann die Betreuungsleistungen getrennt zu untersuchen.8
c. Betreuungsleistungen
Betreuungsleistungen sind je nach Lebensalter des Kindes, der Familiensituation und weiterer Besonderheiten sehr verschieden. Die erforderliche jederzeitige Betreuungsbereitschaft sowie die vielfältigen tagtäglichen Betreuungsformen lassen eine Umrechnung in Geldwert kaum zu.9 Hinsichtlich der Unterhaltspflicht ist klargestellt, dass Pflege und Erziehung des Kindes dem Barunterhalt des anderen Elternteils gleichsteht. Es bedarf hier in der Regel keiner geldmäßigen Bewertung. Für die Krankenkassen bringt es große Schwierigkeiten mit sich, im Einzelfall sämtliche Kriterien der Betreuung und deren Wertigkeit festzustellen. Für die Praxis wünschenswert wäre eine Gesetzesänderung dahin, dass das Kriterium „überwiegend unterhält“ durch einen griffigeren Begriff, wie z.B. „Aufnahme in den Haushalt“ ersetzt wird.10
5 BSG

 
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