Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von Ralph am 29.01.2013, 23:00 Uhr

Ich halte dagegen...

Julie,

Dein Posting ist ein Widerspruch in sich:

Aussage 1:
"Im prinzip benötigen Sie nur das Gesetz und eine gute Portion gesunden Menschenverstand!"

Aussage 2:
"Vor Gericht und auf hoher See sein wir alle in Gottes Hand"

Im Prinzip sehe ich es wie Dein Dozent damals, aber das ganze verliert seine Gültigkeit, wenn man eine höchstrichterliche Entscheidung gegen sich hat. Dann sollte man spätestens seine Entscheidung hurtig überprüfen. Das jedenfalls haben mir meine Rechtsprofessoren ins Stammbuch geschrieben.
Die zitierte Entscheidung des Bundesfinanzhofes von 1970 dürfte weite Ausstrahlung auch auf andere Verwaltungsrechtsgebiete gehabt haben. Eine solche Entscheidung hat nahezu Gesetzeskraft, denn die Bundesgerichte ändern höchst selten und dann auch meist erst nach Jahrzehnten ihre Rechtsauffassung. Ganz selten liest man in Leitsätzen z.B. des BGH den Satz: "Die bisherige Rechtsprechung wird aufgegeben."

Und der reine Menschenverstand? Ich habe einen Ablehnungsbescheid erlassen nach sehr eingehender Sachverhalts- und Gesetzesprüfung (Anspruch auf ALG II in einem komplexen und sehr komplizierten ausländerrechtlichen Kontext, habe auch die Ausländerbehörde bei meiner Prüfung zu Rate gezogen). Dann kam der Widerspruch mit Antrag auf einstweilige Verfügung beim Sozialgericht. Mein Vorgesetzter hat meine eigens verfaßte lange Stellungnahme für Rechtsstelle und Sozialgericht lediglich an die Rechtsstelle weitergeleitet, woraufhin ich dann 1 1/2 Stunden gebraucht habe, um der Kollegin in der Rechtsstelle auseinanderzusetzen, wo genau an welcher klitzekleinen Stelle im Ausländerrecht der ganze Fall krankt. Sie hat es dann begriffen, es war ganz logisch, und wir alle waren dann davon überzeugt, daß wir die Einstweilige nur gewinnen können. Wir haben sie mit Pauken und Trompeten verloren, weil die Richterin den ausländerrechtlichen Aspekt schlicht und einfach nicht überblickt hat (O-Ton Rechtsstelle), es soll zudem eine recht junge und damit wohl noch recht unerfahrene Richterin gewesen sein. Insofern greift hier deine zweite Aussage.

Zurück zum AP: Das Schreiben oder der Verwaltungsakt, über den wir hier reden, läßt auf jeden Fall Zweifel an der Person des von der Behörde gemeinten Adressaten offen und ist damit juristisch höchst angreifbar.

Ich werde hier meine Titel gewiß nicht hinausposaunen, aber glaube mir, ich habe das juristische Handwerk von der Pike auf und nicht nur an der FH gelernt.

Viele Grüße
Ralph

 
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