Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von horrend am 06.05.2009, 14:34 Uhr

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Kinder krank? Bedingungen für den Anspruch auf Freistellung und Krankengeld

Nach § 45 SGB V hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf unbezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber und auf Krankengeld von der Krankenkasse, wenn:

das Kind jünger als 12 Jahre ist

keine andere im Haushalt lebende Person das Kind betreuen kann

eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit vorliegt und

kein Anspruch auf bezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber besteht.

Außerdem müssen sowohl der betreuende Elternteil als auch das Kind bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sein.

Dauer des Anspruchs:

Der Anspruch besteht je Kind für maximal 10 Arbeitstage im Jahr, je Elternteil für maximal 25 Arbeitstage bei mindestens 3 Kindern.

Für alleinerziehende Eltern gilt jeweils die doppelte Zeitdauer.

Höhe des Krankengeldes

Die Höhe des Krankengeldes zu errechnen ist nicht ganz unkompliziert. Grundsätzlich liegt es bei 70 % des Bruttolohns. Allerdings darf das Krankengeld nicht mehr als 90 % des Nettolohns betragen. Außerdem müssen davon Beiträge an die Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sowie Rentenbeiträge abgeführt werden, die die Krankenkasse direkt einbehält. Krankenkassenbeiträge entfallen für die Dauer der Zahlung.

Im Schnitt beträgt das Krankengeld etwa 75 % des Nettoeinkommens. Selbst ausrechnen können Sie Ihr die Höhe des Krankengeldes mit dem Krankengeld-Rechner, den die TK im Internet anbietet.

Wer zum Beispiel 2.000 Euro brutto verdient und Steuerklasse 3 hat, hat bei einer Krankenkasse mit einem Beitragssatz von 13,5 % ein Nettoeinkommen von etwa 1.550 Euro. Das Krankengeld beträgt dann nach Abzug der Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung 40,50 Euro je Tag oder 1.215 Euro im Monat. Wenn das Kind eine Woche krank ist, liegt der Nettoverlust bei ca. 80 Euro. (Der Arbeitgeber erspart sich dagegen, falls die Krankenkasse zahlen muß, Personalkosten in Höhe von rund 570 Euro für diese Woche.)

Bezahlte Freistellung? Der Arbeitsvertrag entscheidet

Ob Anspruch auf bezahlte Freistellung bei vollem Lohn durch den Arbeitgeber besteht, hängt vom Arbeitsvertrag ab. Wenn er dazu keine Regelung enthält, gilt § 616 BGB: Der Arbeitnehmer "wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird."

Diese etwas altertümliche Formulierung bedeutet, daß der Arbeitgeber in solchen Fällen das Gehalt weiterhin bezahlen muss. Das gilt übrigens nicht nur für die Betreuung kranker Kinder, sondern auch für nicht verschiebbare Behördengänge oder wichtige Familienfeiern.

Aber § 616 BGB ist, anders als der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei eigener Krankheit des Arbeitnehmers, "abdingbar", seine Wirksamkeit kann also vertraglich ausgeschlossen werden. Dafür genügt im Arbeitsvertrag eine Klausel wie etwa "Anspruch auf Arbeitsentgelt bei persönlicher Verhinderung im Sinne des § 616 BGB besteht nicht." Die Formulierung "Anspruch auf Arbeitsentgelt bei persönlicher Verhinderung im Sinne des § 616 BGB besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer bei Erkrankung eines Kindes der Arbeit fernbleiben muss." beschränkt den Ausschluss nur auf den Fall der Betreuung kranker Kinder.

Für den Arbeitnehmer bedeutet diese Klausel, dass er bei Krankheit der Kinder für bis zu zwei Wochen netto etwa 20 bis 25 % weniger Einkommen hat, weil das Krankengeld niedriger liegt als der normale Nettolohn, für den Arbeitgeber entfallen die Kosten insgesamt.

Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern die Zustimmung zum vertraglichen Ausschluss von "Kinderkrankengeld" erleichtern, wenn er gleichzeitig einen Zuschuss zum Krankengeld zusichert. Dieser Zuschuss ist gem. § 23c SGB IV kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und vermindert deshalb auch nicht die Leistungen der Krankenkasse, sofern er zusammen mit dem Krankengeld das Nettogehalt nicht übersteigt.


*wink

 
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