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Geschrieben von sokoban am 03.09.2006, 12:29 Uhr

Urlaubsanspruch

Hallo,

kennt sich jemand mit dem Urlaubsgesetz aus? Ich bin der Meinung, dass es ein Gesetz gibt, dass Erholungsurlaub für mind. 2 Wochen vorschreibt?! Weiß einer den genauen Gesetzestext?

Meine Eltern fliegen nämlich nächste Woche für 2 Wochen in Urlaub und der Chef von meinem Vater meint, er könnte jetzt den Urlaub auf eine Woche kürzen. Ich meine, dass ist nicht rechtens.

LG
Kathrin

 
10 Antworten:

Re: Urlaubsanspruch

Antwort von Frechmaus81 am 03.09.2006, 12:39 Uhr

Also ich hab Rechtsanwaltfachangestellte gelernt und es gibt so gewisse Gesetztestexte.

Dazu brauche ich aber noch ein paar weiter Angaben.

Wie lang arbeitet dein Vater schon bei der Firma?
Evtl. Probezeit?
Was verdient er ungefähr?
Wie alt?
Wie hoch ist der Jahresurlaub?

So ich denk das waren die wichtigsten Angaben, dann suche ich dir gerne den Gesetz raus.

LG
Frechmaus81

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Das hab ich schon mal gefunden

Antwort von Frechmaus81 am 03.09.2006, 12:47 Uhr

1. Wie hoch ist der Urlaubsanspruch von Dienstnehmern?
Das jährliche Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage (= fünf Wochen) und erhöht sich nach Vollendung des 25. Dienstjahres auf 36 Werktage.

2. Gibt es zu Beginn des Dienstverhältnisses eine 'Urlaubssperre'?
Der Urlaubsanspruch entsteht gemäß § 2 Abs 2 Urlaubsgesetz (UrlG) in den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit, nach sechs Monaten in voller Höhe. Ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des Arbeitsjahres.

3. Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zum Urlaubsverbrauch zwingen?
Gemäß § 4 Abs 1 UrlG kann die Bestimmung des Urlaubszeitpunktes keinesfalls einseitig durch den Arbeitgeber erfolgen, sondern ist Gegenstand einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer.

Es kann daher weder der Arbeitgeber den Arbeitnehmer 'auf Urlaub schicken', d.h. den Urlaubsverbrauch einseitig anordnen, noch kann sich der Arbeitnehmer ohne Zustimmung des Arbeitgebers einfach Urlaub 'nehmen'.

Die Urlaubsvereinbarung ist an keine bestimmte Form gebunden, sie kann sowohl durch ausdrückliche übereinstimmende Erklärung, als auch schlüssig zustande kommen (OGH infas 1990, A 13).

4. Kann der Arbeitgeber eine Urlaubsvereinbarung widerrufen?
Ein Rücktritt von der Urlaubsvereinbarung durch den Arbeitgeber ist nur bei Vorliegen wichtiger Gründe zulässig. Wann ein wichtiger Grund, der zum Rücktritt berechtigt, vorliegt, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass der Arbeitgeber von der Urlaubsvereinbarung nur aus besonders schwerwiegenden Gründen zurücktreten kann, die zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile für das Unternehmen eine dienstliche Inanspruchnahme gerade dieses Arbeitnehmers nach den Umständen des Falles unumgänglich notwendig machen. Der OGH legt also an das Rücktrittsrecht des Arbeitgebers einen sehr strengen Maßstab an (vgl. OGH RdA 1991, 40).

5. Kann der Urlaubsanspruch finanziell abgegolten werden?
Urlaub kann grundsätzlich nicht in Geld abgelöst werden (§ 7 UrlG).

Das Gesetz normiert lediglich in jenen Fällen Geldansprüche, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde, bevor der Arbeitnehmer den Urlaub konsumieren konnte. In diesen Fällen tritt an die Stelle des Urlaubs ein finanzieller Ersatzanspruch.

Seit 1.1.2001 gebührt in jedem Fall der Auflösung eines Dienstverhältnisses das Urlaubsentgelt nur noch für die in diesem Urlaubsjahr zurückgelegte Dienstzeit (d.h. ein aliquoter Anspruch = 'Ersatzleistung').

Die Entstehung des Urlaubsanspruchs selbst bleibt allerdings wie bisher geregelt und wird von den Aliquotierungsregelungen nicht berührt. Daher entsteht der (Natural)Urlaubsanspruch während aufrechten Dienstverhältnisses nur im ersten Urlaubsjahr im aliquoten Ausmaß zur zurückgelegten Dienstzeit, ab dem zweiten Urlaubsjahr allerdings - wie bisher - jeweils mit Beginn des Urlaubsjahres zur Gänze.

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses wird der vom Dienstnehmer nicht verbrauchte Urlaub aber nur im aliquoten Ausmaß (finanziell) abgegolten. Hat der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bereits mehr als den ihm aliquot abzugeltenden Urlaub konsumiert, so sieht das Gesetz keine Rückerstattung vor (außer in den Fällen der verschuldeten Entlassung und des ungerechtfertigten vorzeitigen Austritts).

6. Was passiert, wenn der Arbeitnehmer während eines Urlaubs erkrankt?
Erkrankt (verunglückt) ein Arbeitnehmer während des Urlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so werden auf Werktage fallende Tage der Erkrankung, an denen der Arbeitnehmer durch die Erkrankung arbeitsunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat (§ 5 Abs 1 UrlG). Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Arbeitnehmer zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig erfolgt, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Bei Wiederantritt des Dienstes hat der Arbeitnehmer ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn, Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Arbeitnehmer während eines Urlaubes im Ausland, so muss dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beigefügt sein, dass es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung stationär oder ambulant in einer Krankenanstalt erfolgte und hierüber eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird.

7. Was ist ein Betriebsurlaub?
Unter einem Betriebsurlaub versteht man einen Urlaub für die Gesamtbelegschaft. Der Arbeitgeber kann Urlaube zwar grundsätzlich nicht einseitig anordnen, bei Betriebsurlauben lässt der OGH allerdings gewisse Vereinbarungen zu: Demnach kann über einen gewissen Teil des Urlaubs (2 Wochen) schon am Beginn des Dienstverhältnisses für die Folgejahre eine Vereinbarung getroffen werden, wenn dem Arbeitnehmer ein ausreichend langer Teil des Urlaubs für spezielle Urlaubsvereinbarungen entsprechend seinen individuellen Bedürfnissen verbleibt (OGH 5.4.1989, RdW 1989, 230).

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Re: Urlaubsanspruch

Antwort von sokoban am 03.09.2006, 12:48 Uhr

Also,

er arbeitet da seit 10 Jahren (Dachdecker), ist 52 Jahre, verdient ca. 2500 und hat 31 Tage Urlaub!

LG
Kathrin

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Re: Das hab ich schon mal gefunden

Antwort von sokoban am 03.09.2006, 12:50 Uhr

Dafür schon mal danke!

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Schau auch mal da nach

Antwort von Frechmaus81 am 03.09.2006, 12:55 Uhr

http://www.rechtsrat.ws/lexikon/urlaub.htm

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Re: Schau auch mal da nach

Antwort von sokoban am 03.09.2006, 13:06 Uhr

Tja,
das der Chef das nicht darf, nur gegen Bezahlung des nicht angetretenen Urlaubs etc., das wurde schon abgeklärt. Ich suche aber den bestimmten Gesetzestext, wo auch drinne steht von wegen dass ein Jahresurlaub (Erholungsurlaub) so und so viele Tage dauert?! Schlecht ausgedrückt, aber mir fällt der Text nicht ein!
Trotzdem danke für deine Hilfe!!
LG
Kathrin

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Re: Schau auch mal da nach

Antwort von Frechmaus81 am 03.09.2006, 13:13 Uhr

http://www.kanzlei-doehmer.de/webdoc47.htm#3%20Dauer%20des%20Urlaubs

Die Rechtsprechung sieht als erholsamer Urlaub eine Dauer von zwei bis drei Wochen vor.

Einen § gibt es dazu leider aber nicht und auch kein bisheriges Urteil dazu.

Ansonsten versuch es bei § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG

LG
Frechmaus81

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So was ähnliches

Antwort von Frechmaus81 am 03.09.2006, 13:16 Uhr

Urlaub - Verzicht, Rückruf, Stückelung etc.
Allgemeine Grundsätze hinsichtlich des Erholungsurlaubs:

1. Kein Verzicht auf Urlaub

Da der Anspruch auf Erholungsurlaub zwingend ist, kann er weder im Arbeits- noch im Tarifvertrag abbedungen werden. Dies gilt auch in dem Fall, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Urlaub "abkaufen" will und ihm dafür das Urlaubsentgelt oder einen höheren Betrag als Abgeltung zahlt. Hat der Arbeitgeber ein solches "Entgelt" gezahlt, muss der Arbeitnehmer die erhaltene Summe nicht zurückzahlen und muss sich das "Entgelt" auch nicht auf das fällige "echte" Urlaubsentgelt anrechnen lassen.

2. Verbot der Stückelung des Urlaubs

Da der Urlaub zur Wiederherstellung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers dient ("Erholungs"-Urlaub), darf er nicht in viele kleine Einheiten aufgeteilt werden. Ziel ist es den Arbeitnehmer während eine längeren zusammenhängenden Zeitraumes von der Arbeit freizustellen. Eine Ausnahme hiervon kann nur gemacht erden, wenn es dafür dringende betriebliche Erfordernisse gibt oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies erforderlich machen. Auch hier sollten jedoch mindestens zwei Wochen zusammenhängender Urlaub erhalten bleiben.
Soweit Arbeitnehmer aufgrund arbeitsvertraglicher oder tarifvertraglicher Regelungen jedoch 5 und mehr Wochen Urlaub haben, spricht nichts gegen eine Teilung in einen Sommer- und einen Winterurlaub.

3. Verbot der Erwerbstätigkeit während des Urlaubs

§ 8 BUrlG verbietet während des Erholungsurlaubs jede dem Erholungszweck zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit. Nur solche (Ausgleichs-) Tätigkeiten, die den Erholungszweck gerade fördern, sind daher zulässig. Erlaubt ist zum Beispiel auch der Eigenheimbau.
Verstößt der Arbeitnehmer gegen diesen Grundsatz, so droht ihm ein Kündigung. Das erhaltene Urlaubsentgelt muss er dagegen nicht zurückzahlen.
Andererseits gibt es keinen Zwang zur Erholung, wie das Beispiel des erlaubten Eigenheimbaus zeigt.

4. Kein Rückruf aus dem Urlaub

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dürfen Arbeitnehmer nicht aus dem Urlaub zurückgerufen werden. Auch eine Vereinbarung, in der sich der Arbeitnehmer verpflichtet, auf Rückruf den Urlaub abzubrechen und die Arbeit wieder aufzunehmen, ändert an diesem Sachverhalt nichts. Eine solche Vereinbarung ist unzulässig und verstößt gegen das zwingende Recht auf Urlaub.

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Re: So was ähnliches

Antwort von sokoban am 03.09.2006, 15:20 Uhr

DANKE!!!!
Genau das hab ich gesucht *dichganzdolldrückt*!!!

LG
Kathrin

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Re: Urlaubsanspruch

Antwort von tinai am 04.09.2006, 9:20 Uhr

Hi,

ein bereits genehmigter Urlaub kann nicht gekürzt werden.

Es gibt unter schwerwiegenden Bedingungen wohl die MÖglichkeit, das ist aber für den AG mit hohen Kosten verbunden - soweit mein Wissen. Wir wollten mal jemanden in echter Notzeit bitten und damals habe ich mich informiert, es ob der Schwierigkeiten aber gelassen.

Gruß Tina

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