Geschrieben von sumse am 23.08.2007, 16:54 Uhr |
In RLP......
Schulordnung
für die öffentlichen Grundschulen
Vom 21. Juli 1988*
§ 15a
Eltern im Unterricht
(1) Die Eltern haben einen Anspruch auf Teilnahme am Unterricht und an schulischen Veranstaltungen ihres Kindes nach Maßgabe des § 2 Abs. 5 SchulG . Mit Zustimmung des Schulelternbeirates trifft der Schulleiter nach Anhören der Gesamtkonferenz Regelungen für den Unterrichtsbesuch ( § 40 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 SchulG).
(2) Für den Unterrichtsbesuch gelten folgende Grundsätze:
Der Unterrichtsbesuch ist insbesondere im Blick auf die Zahl der teilnehmenden Eltern und die Häufigkeit der Unterrichtsbesuche in der Klasse so zu gestalten, daß die ordnungsgemäße Erteilung des Unterrichts gewährleistet bleibt.
Über den Zeitpunkt des Unterrichtsbesuchs stimmen sich Eltern und Lehrer mindestens drei Unterrichtstage vorher ab.
Überprüfungen von Lehrkräften und Lehramtsanwärtern, die im Rahmen des Unterrichts vorgenommen werden, sowie schriftliche Leistungsfeststellungen der Schüler sind vom Unterrichtsbesuch ausgenommen.
Die Eltern haben über personenbezogene Daten, die ihrer Bedeutung nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Verschwiegenheit zu wahren.
- Recht, im Unterricht dabei zu sein. - KH 23.08.07, 15:29
- Re: Recht, im Unterricht dabei zu sein. - vivi2711 23.08.07, 15:55
- In RLP...... - sumse 23.08.07, 16:54
- Danke, sumse, o.T. - KH 24.08.07, 11:18
- In RLP...... - sumse 23.08.07, 16:54
- Re: Recht, im Unterricht dabei zu sein. - sonnenschein 110 24.08.07, 12:39
- Re: Recht, im Unterricht dabei zu sein. - vivi2711 23.08.07, 15:55