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Geschrieben von mozipan am 07.12.2012, 9:29 Uhr

@mauselchen

"In RLP muss das Kind das Gym verlassen, wenn es Ende 6 nicht versetzt wird und "nur" mit Real (oder Haupt-)schulempfehlung auf das Gym gegangen ist."

Das stimmt so nicht. Es muss in RLP die Schule erst verlassen, wenn sowohl im Abschlusszeugnis der 5. als auch der 6. Klasse die Empfehlung steht, die nächst niedrigere Schulform zu besuchen. Ansonsten muss die Schule nicht verlassen werden, wenn die Eltern das nicht wollen. Auch nicht nach Nichtversetzung. Ob das Kind von der Grundschule eine Empfehlung fürs Gym. hatte oder nicht spielt hierbei überhaupt keine Rolle.
Vgl.: § 20 ff. der übergreifenden Schulordnung des Landes RLP.

Wie das in Hessen ist, weiß ich nicht.

Auszug aus § 20 Schulordnung:

"(4) Bei einer Versetzung kann, auch bei abweichender Empfehlung, das Gymnasium weiter
besucht werden. Bei Nichtversetzung kann die
Klassenstufe 6 weiter besucht werden, es sei
denn, es wurde sowohl nach der Klassenstufe 5
(§ 9 Abs.  und ) als auch nach der Klassenstufe 6 die Empfehlung ausgesprochen, statt des
Gymnasiums die Realschule plus zu besuchen; in
diesem Fall wird die Realschule plus oder im Rahmen der Kapazität eine Integrierte Gesamtschule
besucht (§ 54 Abs.  Satz  SchulG). Die Schülerin
oder der Schüler tritt in die Klassenstufe 7 der Realschule plus oder der Integrierten Gesamtschule
ein. Die Schulleiterin oder der Schulleiter der Realschule plus oder der Integrierten Gesamtschule
entscheidet auf der Grundlage des Leistungsbildes
über die Einstufung (§ 5 Abs.  und § 7 Abs. )."

 
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