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Geschrieben von Strudelteigteilchen am 28.03.2012, 20:22 Uhr

Ich sehe das tatsächlich rechtlich problematisch

Meines Wissens fallen öffentliche Bowlingbahnen unter das Gaststättengesetz - vor allem dann, wenn sie Alkohol ausschenken. Und da besagt § 4 JuSchuG folgendes:

"(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen."

Die Übertragung der Erziehungsverantwortung ist problematisch. Ich weiß z.B., daß man diese nicht "mal eben" an einen volljährigen Freund des Kindes übertragen kann.

Ich hätte auch Bauchweh - und wundere mich, daß die Bowlingbahn überhaupt Kindergeburtstage um diese Uhrzeit ausrichtet. Die Bowlingbahnen, die ich kenne, sind ab 20 oder 21 Uhr mehr Disco/Kneipe als Sportstätte. Was nett ist für Jugendliche - aber mit 11?

Ich finde es schräg, daß bei Schwimmbadgeburtstagen regelmäßig erwartet wird, daß pro Kind eine Aufsichtsperson mit Rettungsschwimmer zugegen ist - aber hier die Tatsache, daß die AP die Begleitpersonen nicht vertrauenswürdig findet, komplett außer acht gelassen wird.

 
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