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Geschrieben von lisi3 am 25.02.2016, 8:15 Uhr

Auch eine Tagespflegeperson hat einen Bildungsauftrag

Vor ein paar Jahren ist die Tagespflege mit der Betreuung in Einrichtungen vom Gesetzgeber theoretisch gleichgestellt worden.
Im Paragraph 22 SGB VIII sind die Aufgaben von Tagespflegepersonen und Einrichtungen (Kindergärten, Krippe) formuliert. Es sollen die Persönlichkeitsentwicklung gefördert, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützt und Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser vereinbart werden könne.
Der Förderauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes, sowohl in der Kindertagespflege, als auch in Kindergärten und Krippe.
Weder sind Kindergärten bloße Aufbewahrungsort, noch Tagespflegefamilien. Aber wie überall gibt es sowohl bei den Einrichtungen, als auch bei den Pflegepersonen, schwarze Schafe. Aber ich denke, dass bei der überwiegenden Mehrheit von den Personen, die mit Kindern arbeiten, viel Gutes geleistet wird. So gut, wie es eben unter den herrschenden Rahmenbedingungen möglich ist.

 
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