Geschrieben von oeli_bene am 27.01.2009, 10:33 Uhr |
Nachteilsausgleich Studium
Hi. Nicht ganz richtig mit dem Nachteilsausgleich. In der Juristerei haben Kandidaten mit Legasthenie z.B. Anspruch auf Schreibzeitverlängerung in den Examina. Na gut, die bekommen auch die Arschlöcher, die sich eine noch nicht richtig auskurierte Sehnenscheidenentzündung attestieren lassen. Ich würde mich stark wundern, wenn es in anderen Fächern keinen Nachteilsausgleich - wie auch immer der genannt wird - geben würde.
Kurz gegoogelt, intelligent geschriebener Leitsatz:
VGH Kassel: Legastheniker haben bei Prüfungen Anspruch auf Schreibzeitverlängerung
Ein anerkannter Legastheniker kann im Rahmen der zweiten juristischen Staatsprüfung für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten eine angemessene Schreibzeitverlängerung beanspruchen. Allerdings muss er hierfür ein amtsärztliches Gutachten vorlegen, dass seine Legasthenie nachweist. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Kassel vom 03.01.2006 hervor (Az.: 8 TG 3292/05, unanfechtbar, BeckRS 2006, 2138).
Legastheniker in seiner geistigen Fähigkeit nicht beschränkt
Der Anspruch auf Schreibzeitverlängerung für einen Legastheniker ergebe sich aus dem durch Art. 3 GG geschützten Recht auf Chancengleichheit im Prüfungsverfahren. Der VGH stellte klar, dass ein Legastheniker in seiner intellektuellen Fähigkeit, einen juristischen Fall zu durchdringen und in angemessener Zeit eine Lösung zu entwickeln, nicht behindert ist. Ihm sei nur die technische Umsetzung der vorhandenen geistigen Fähigkeiten erschwert. Seine Probleme lägen nur darin, dass er im Rahmen der technischen Fertigkeit des Lesens und auch in der technischen Fertigkeit des Schreibens behindert sei. Insofern sei er im Rahmen der Prüfungssituation Menschen mit dauerhaften schweren körperlichen Behinderungen, wie zum Beispiel Blinden, gleichzustellen. Für diese sei allgemein anerkannt, dass Schreibzeitverlängerungen angemessenen Umfangs zu gewähren seien. Dagegen könnten Prüflinge, die - auch genetisch bedingt - auf Dauer in ihrer intellektuellen Fähigkeit beschränkt seien, keine Schreibzeitverlängerung verlangen. Da dies bei Legasthenikern nicht der Fall sei, erteilte der VGH auch der Auffassung des VG eine Absage, wonach die Leistungsminderung eines Legasthenikers das «normale» Leistungsbild des Prüflings bestimme. Das VG hatte einen Anspruch auf Schreibzeitverlängerung verneint, weil es die Legasthenie als für die Beurteilung der Befähigung bedeutsam erachtet hatte, die durch die Prüfung festgestellt werden solle. Vergleichbaren Situationen werde ein Legastheniker nämlich im Laufe seines Berufslebens immer wieder ausgesetzt, so die Argumentation der ersten Instanz.
oeli_bene
p.s. ganz von der Hand weisen kannst Du aber nicht, dass, sagen wir es mal so, Deutschlehrer für einen Legastheniker eine sehr, sehr ungewöhnliche und unglückliche Berufswahl ist.
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