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Geschrieben von Ameise am 07.10.2011, 11:29 Uhr

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Einen unbedingten Rechtsanspruch auf gemeinsamen Unterricht gibt es derzeit (noch) in keinem Bundesland. Auch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das von Deutschland Anfang 2009 ratifiziert wurde, sieht in Artikel 24 das gemeinsame Lernen als Regelfall vor. Einen individuellen Rechtsanspruch für behinderte Kinder und deren Eltern enthält das Übereinkommen jedoch ebenfalls nicht.

In Hessen ist es beispielsweise so, dass man zwar einen Wunsch auf gemeinsamen unterricht äußern kann, aber dem Wunsch nicht unbedingt entsprochen werden muss. Denn es gibt den sogenannten Haushaltsvorbehalt. Das Staatliche Schulamt kann dieWahl aus zwei Gründen widersprechen: Zum einen aus pädagogischen Gründen (wenn das Kind in einer Förderschule besser gefördert werden kann) oder zum anderen wegen mangelnder Ressourcen (personale und räumliche Ausstattung der Schule).

 
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