Baby und Job

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Geschrieben von laranina am 13.06.2013, 11:57 Uhr

guck mal hier, da steht alles bzgl. Rentenpunkte usw.

Früher in Rente dank Minijob

Wichtiger als die Höhe der aus einem Minijob resultierenden Rentenhöhe ist die Funktion als sogenannter Wartezeitmonat. Dabei zählt jeder Monat mit einem neuen Minijob ab 2013 so, als ob man Pflichtbeiträge aus einem richtigen Beschäftigungsverhältnis gezahlt hätte. Sie werden voll auf die Wartezeiten (= Mindestversicherungszeiten) angerechnet. Die Minijobs zählen also mit, wenn die Deutsche Rentenversicherung prüft, ob man versicherungsrechtlich einen Anspruch auf eine Leistung zur Teilhabe (Kur, Umschulung) hat. Hierbei müssen z.B. in den letzten zwei Jahre sechs Monate mit Pflichtbeiträgen nachgewiesen werden. Wer erwerbsgemindert ist, bekommt nur dann eine Rente, wenn u.a. in den letzten fünf Jahren mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen vorliegen. Hierzu zählen dann auch die Pflichtbeiträge aus einem Minijob ab 2013.

Unser Tipp

Wer Arbeitslosengeld oder ALG II (Hartz IV) bezieht und einen neuen Minijob ausübt, profitiert im besonderen Maße von den Neuregelungen. Während die Zeit der Arbeitslosigkeit nicht auf die besondere Wartezeit von 45 Jahren mitzählt, hilft nun der parallel ausgeübte Minijob ab 2013 dem Ziel einer abschlagsfreien Rente mit 65 Jahren näher zu kommen.

Minijobber, die sich für eine Riester-Förderung interessieren, gehören ab 2013 aufgrund der neuen Regeln ebenfalls zum direkt förderberechtigten Personenkreis. Bislang galt das nur, wenn ihr Ehepartner zum Kreis der Förderberechtigten gehörte (Huckepackverfahren).

Minijobber, die ihren Lohn lieber in voller Höhe ausgezahlt bekommen möchten, können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen (Opting out). Hierzu schreibt man einen kurzen Brief (Download unter www.minijob-zentrale.de) an seinen Arbeitgeber, und schon bekommt man seinen Lohn in voller Höhe.

Unser Tipp

Vorsicht: Da nun keine Pflichtbeiträge mehr gezahlt werden, könnten bestehende Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, insbesondere auf Leistungen zur Teilhabe und auf Rente wegen Erwerbsminderung, verloren gehen. Dieser Schritt will gut überlegt sein. Gerade Schüler und Studenten könnten hierzu verleitet sein, weil sie die Sinnhaftigkeit der Rentenversicherungsbeiträge angesichts der hieraus resultierenden Rentenhöhe in Frage stellen. Da aber die Schul- und Studienzeiten nicht auf die besondere Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden, könnten sich gerade Studenten die Möglichkeit verbauen, mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente zu gehen. Eine einmal erklärte Befreiung kann für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr zurückgenommen werden.

Wer schon vor 2013 einen Minijob ausübt und nicht durch Gehaltserhöhung auf mehr als 400 € oder durch einen Arbeitgeberwechsel von den Neuregelungen profitiert, für den bleibt die Möglichkeit- wie bisher auch - den schriftlichen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit gegenüber seinem Arbeitgeber zu erklären (Opting-in).

Für Bezieher einer Vollrente wegen Alters und für Pensionäre (Beamte im Ruhestand) bleibt alles beim Alten. Sie sind versicherungsfrei, können durch einen Minijob ihre Altersbezüge nicht erhöhen und erhalten daher ihren Lohn in voller Höhe ausgezahlt.

 
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