Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von bikermouse66 am 07.05.2006, 13:50 Uhr

Bitte Aufklärung Unterschied ABR und gem SGR...

Hm,

zunächst danke für die "Aufklärung" wieter unten wegen ABR. Was ist denn dann nu der Unterschied zwischen ABR und SGR (Sorgerecht bzw. gemeinsamem Sorgerecht)????

Bei uns läuft der gerichtliche Antrag auf alleiniges SRG für Fluse, da der Herr jeden Kontakt ablehnt und auch nicht erreichbar ist.

LG
mousy

 
6 Antworten:

Re: Bitte Aufklärung Unterschied ABR und gem SGR...

Antwort von paulina6 am 07.05.2006, 14:00 Uhr

Hallo, ABR ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht und klärt wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, d. h. wo es leben wird. Dies ist ein Teil des allgemeinen Sorgerechts SGR. Beim alleinigen Sorgerecht entscheidest Du über Gesundheitsdinge, Kindergarten, Schule, Vermögensdinge des Kindes usw. ohne das Du eine Einverstädniserklärung des KV brauchst. Leider habe ich mich mit diesen Dingen intensiv auseinandersetzen müssen.
LG Paulina6

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danke, aber.....

Antwort von bikermouse66 am 07.05.2006, 14:11 Uhr

ist nicht damit das ABR festgelegt, wo das Kind lebt bzw. seinen Wohnsitz hat, sprich wo es gemeldet ist?
Irgendwann im Gespräch sagte mein Anwalt nämlich mal, dasABR liegt eh bei mir, weil der Kleine seit seiner Geburt bei mir lebt und gemeldet ist und der Vater ja hier wegging ohne ihn.

LG
mousy

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Re: danke, aber.....

Antwort von paulina6 am 07.05.2006, 14:57 Uhr

Hallo, bei uns ist das auch so, meine beiden ehelichen Kinder leben seit der Scheidung bei mir. Meinem Ex-Ehemann würde nur sehr schwer das Aufenthaltsbestimmungsrecht per Gerichtantrag zugesprochen bekommen. Im übrigen haben wir für die Kinder das gemeinsame Sorgerecht. Wo liegt denn Dein Problem?
Gruß Paulina6

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also, es gibt 3 Teile...

Antwort von desireekk am 07.05.2006, 16:25 Uhr

also, es gibt 3 Teile...

dpe Personensorge
die Vermögenssorge
das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Wenn man gemeinsame elterliche Sorge vereinbart (oder bei ehel. Kindern einfach "hat"), dann hat man IMMER alle drei gemeinsam.

Um eines davon alleine zu bekommen MUSS man vor das Familiengericht, auch wenn der Abgebende einverstanden wäre. Der Richter muß entscheiden, ob dies für das Kindeswohl förderlich ist und der Verzichtende muß glaubhaft klar machen, daß er weiß, auf was er verzichtet.

Ich hatte da ja eine lange sehr freundlich und rein informative Diskussion mit einer Urkunsbeamtin bei uns im JA.

Und: selbst wenn man faktisch das ABR etc. alleine ausübt, heißt das nch lange nicht, daß das auch nach dem Gesetz so ist.
Auch wenn das Anwälte logischerweise gerne mal in Briefen schreiben oder so von sich geben.
Ohne ein Familienrichter geht hier nix.

Viele Grüße

Désirée

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d.h.????????

Antwort von aprilscherz2000 am 07.05.2006, 21:03 Uhr

wenn ich das alleinige Sorgerecht habe,dürfte ich nicht so einfach mit dem Kind nach China auswandern.Sondern bräuchte des (nicht je in sichtbarerweite!)Vaters oder einen Richter der auf meiner Seite steht!?;-)

Man ist das alles komplieziert.Bin ich froh das ich mit dem restlichen Scheiss nie was am Hut hatte.

Chrissie, die dann wohl China knicken kann*LOL*

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Nein :-)

Antwort von desireekk am 07.05.2006, 22:49 Uhr

Hallo!

das ganze ging doch um geteilte elterliche Sorge!

Bei alleiniger elterl. Sorge kannst Du tun und lassen was Du willst.
Solange Du das Kindeswohl nicht gefährdest bzw. nicht dem (dem Kind förderlichen) Umgang mit den Vater verwehrst....

Viele Grüße

Désirée

Viel Spaß in China :-)

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