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Geschrieben von Schwoba-Papa am 14.12.2006, 14:08 Uhr

@wilma68 ganz exakt wäre es Beihilfe zur Selbsttötung (assistierter Suizid)

Interessant ist da nsere Gesetzeslage :

§ 215 a StGB Beihilfe zur Selbsttötung eines unheilbar Kranken

Wer einem unheilbar Kranken die zur Durchführung einer Selbsttötung geeigneten Mittel verschafft, handelt nicht rechtswidrig, wenn die Selbsttötung die Abkürzung eines schweren und voraussichtlich bis zum Tod andauernden Leidenszustands zum Ziel hat, auf einer frei verantwortlichen, informierten und ernstlichen Entscheidung beruht und andere Mittel der Leidensminderung wie insbesondere palliative Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen oder vom Patienten abgelehnt werden.

Wird die Beihilfe zur Selbsttötung eines unheilbar Kranken von einem Arzt geleistet, ist diese nur dann nicht rechtswidrig, wenn eine schriftliche Erklärung des Patienten vorliegt, dass er die Beihilfe zur Selbsttötung wünscht, und wenn ein zweiter Arzt das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 bestätigt.

Grüßle

 
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