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von Leena  am 14.11.2019, 17:23 Uhr

Wohl doch...

Na ja, im Zweifelsfall darf man, weder als Mieter noch als Eigentümer, eine Wohnung nicht einfach so "umwidmen", d.h. sie nicht mehr zu fremden Wohnzwecken nutzen, sondern (eigen-)gewerblich. Und kurzfristige Vermietung ist gewerblich, nicht "Wohnzwecke". Teilweise ist es ja schon schwierig, wenn man eine Wohnung nicht mehr zu fremden, sondern zu eigenen Wohnzwecken nutzen will. Sozialbindung des Eigentums, was da halt so dran hängt...

In Reykjavík sind die Mieten seit 2011 um 48% gestiegen, weil man mit kurzfristiger Vermietung an Touristen viel mehr verdienen kann als man normaler langfristiger Wohnraumvermietung - das können sich verdammt viele normale Einwohner nicht mehr leisten.

https://www.srf.ch/news/wirtschaft/aufstand-gegen-airbnb-reykjavik-wehrt-sich

 
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