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Geschrieben von AyLe am 25.06.2007, 19:06 Uhr

Was, wenn es in Dt. passiert wäre???

Hier ein sehr interessanter Beitrag der Welt zum Thema Sex unter 17


Was, wenn es in Deutschland passiert wäre?
Marco W. soll in der Türkei mit einer 13-jährigen Britin geflirtet haben. Oder hat er vielleicht sogar mit ihr geschlafen? Jedenfalls sitzt er jetzt in der Türkei im Gefängnis. Doch auch, wenn die Tat in Deutschland passiert wäre, würde ihm ein juristisches Nachspiel drohen.
Foto: DDP
Auch in Deutschland droht Marco W. juristische Konsequenzen
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Die Strafe des 17-jährigen Marco für seinen Flirt mit der 13-jährigen Charlotte erscheint hart. Doch auch nach deutschem Recht kann der verliebte Teenager Post vom Staatsanwalt bekommen, denn auch in Deutschland kann sich ein 17-jähriger beim Petting mit einer 13-Jährigen durchaus strafbar machen. „Sexuelle Handlungen an Kindern werden gemäß § 176 Strafgesetzbuch mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren bestraft“, sagt der bekannte Berliner Strafverteidiger Christian Wowra. Doch was ist „ein Kind“? Und was gilt, wenn sich frühreife kleine Mädchen absichtlich älter machen? Was, wenn Sie es gar auf eine Eroberung abgesehen haben, es selber wollen? Und was sind "sexuelle Handlungen"?
Der Reihe nach: Ein Kind ist jeder, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat – also auch Charlotte, die erst 13 Jahre alt ist. „Sexuelle Handlungen“ sind schwer definierbar. So darf ein junger Vater nackt mit seiner kleinen Tochter in einer engen Wanne planschen, andererseits kann es schon als sexuelle Handlung gelten, wenn der Onkel die Nichte auf seinen Schoß zieht, und dabei seinen schmutzigen Gedanken freien Lauf lässt. Das Kind muss davon nichts merken. Denn: Handlungen sind jedes Tun oder Unterlassen und sexuell ist alles, das – auch einseitig - dem Geschlechtlichen im Menschen dient– unjuristisch: dem Trieb.
Jungfräulichkeit? Unerheblich!
Damit ist es unerheblich, ob Charlottes Jungfräulichkeit medizinisch erhalten geblieben ist oder nicht. Solange ihr 17-jähriger Verehrer zugibt, dass er in sie eingedrungen ist oder auch nur seine Spermaspuren an ihrem Körper gefunden werden, dürfte die sexuelle Motivation der Handlung ohne weiteres vorliegen. Selbst eine bloße Berührung kann genügen. Besonders bei Handlungen an Kindern gehen Gerichte von einer geringeren „Erheblichkeitsschwelle“ aus – schon ein handfester Kuss, das Zurschaustellen des eigenen Körpers, kann eine Straftat darstellen, sofern dieses Handeln geschlechtlich motiviert ist.

Aber – hat sie es nicht selbst gewollt? Egal, die Einwilligung eines Kindes ist strafrechtlich nicht erheblich. Und hat Marco nicht geglaubt, das Mädchen sei schon älter – 15 Jahre alt? Viele Beschuldigte verteidigen sich mit diesem Irrtum, oft auch erfolgreich. Es kommt dabei auf die Glaubwürdigkeit des Einwands an. Handelt es sich um ein voll entwickeltes Mädchen, das in seiner körperlichen Reife und Auftreten einer jungen Frau weit näher kommt als einem Kind, könnte man Marco Glauben schenken.
Dies gilt umso mehr, wenn sich beweisen lässt, dass Charlotte in jugendlicher Prahlerei selbst behauptet hat, sie sei schon 15 Jahre alt. Dann läge ein so genannter Tatbestandsirrtum vor. Dann könnte man ihn nicht wegen vorsätzlicher sexueller Handlungen an einem Kind bestrafen, weil der junge Mann keinen Vorsatz gehabt hätte, eine 13-jährige zu verführen - sondern ein älteres Mädchen.
Hier liegt auch das Paradox des Falles: Wenn Charlotte auch nur ein Jahr älter gewesen wäre – 14 Jahre – hätte ein 17-Jähriger legal mit ihr verkehren dürfen, da sie nun kein Kind mehr ist. Überspitzt gesagt: Wenn das Mädchen heute ihren 14. Geburtstag hätte, dürfte sich derselbe junge Mann noch bis zu einem Jahr lang mit ihr vergnügen, denn Partner, die beide zwischen 14 und 17 Jahren alt sind, dürfen alle Reize des Liebeslebens miteinander auskosten. Wird einer der beiden dann 18, wird es wieder brenzlig: Er darf dann beim Sex keine „Zwangslage“ des Jüngeren ausnutzen (was ohnehin für alle Sexualbeziehungen gelten sollte).
Was wird nun aus Marco?
Er ist doch selbst noch ein Kind. Nicht ganz: Da er älter als 14 Jahre ist, ist er schon strafmündig. Und musste er
Schlagworte
Marco W. Rechtslage Türkei Flirten Sexuelle Handlungen
tatsächlich erkennen, dass Charlotte noch nicht 14 Jahre alt war, würde ihm auch in Deutschand eine Strafe drohen - wenn die Tat in Deutschland passiert wäre. Doch wie auch immer er bestraft werden sollte, würde er in Deutschland vom Jugendstrafrecht profitieren. Er hätte ein geringeres Strafmaß zu erwarten als Erwachsene, vielleicht käme er auch mit einer Maßregel davon. Das kann zum Beispiel eine Verwarnung sein, Freizeitarrest oder Strafarbeiten wie Laubfegen im Stadtpark.
Grundsätzlich gilt jedenfalls beim Flirten: Finger weg von Minderjährigen. Manchmal sogar, wenn man selbst einer ist - und im Zweifel den Pass zeigen lassen



LG, AyLE

 
2 Antworten:

Re: Was, wenn

Antwort von doppelmutti1234 am 25.06.2007, 19:11 Uhr

danke Ayle fürs recherchieren... hatte das prob damals auch...ich "erst" 16 mein freund (heute mann) schon 20..hätten meine eltern ne "welle" gemacht..hätte mein mann alt ausgesehen und meine Eltern hätten jetzt nicht 2 so bezaubernde Enkel

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Re: Was, wenn

Antwort von ralinja am 25.06.2007, 20:28 Uhr

da magst Du Recht haben, ich denke aber nicht das sich der ganze Fall über einen solch langen Zeitraum hingezogen hätte.

Im übrigen habe ich einen besonderen Greul gegenüber der Mutter des Mädchens, mit einer solchen Anschuldigung läßt sich schnell ein junges unschuldiges Leben verpfuschen.

Und das der Fall nicht an die rechtmäßige Behörde (wäre hier meiner Meinung nach, die deutsche Justiz)übergeben wird, kann ich auch nicht verstehen, zumindesten da der Angeklagte noch nicht volljährig ist und nur auf Urlaub im Land war.

Ich denke wie die Meisten das der Junge völlig zu Unrecht seit 10 Wochen dort einsitzt, in einem fremden Land unter fremden Menschen und Menschenunwürdigen Umständen lebt (das gilt auch für die türkischen Häftlinge).

Mein Bruder ist im selben Alter, hätte bestimmt die selben Flausen im Kopf was Mädels anbetrifft, aber das geht zu weit!

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