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Geschrieben von tinkerbell am 27.02.2013, 9:28 Uhr

Katzenhaltung erlaubt wenn schon Katzen im Mietshaus gehalten werden?

Bundesgerichtshof
: Vermieter darf Katzen nicht verbieten
zuletzt aktualisiert: 18.02.2011 - 09:31 Karlsruhe/München (RPO). Auch wenn der Mietvertrag Katzen und andere Kleintiere in der Wohnung verbietet, kann der Mieter diese Klauseln getrost ignorieren. Solche Regelungen sind unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof.

Hamster, Schildkröten und Katzen würden die Wohnung nicht beschädigen und andere Mieter nicht stören. Deshalb sei ihre Haltung eine sachgemäße Nutzung der Wohnung. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (AZ: VIII ZR 34/06) hervor, über das die Zeitschrift "Ein Herz für Tiere" (Ausgabe 3/2011) berichtet.

Etwas anders ist die Lage bei Hunden oder giftigen und gefährlichen Tieren, schreibt die Zeitschrift: Wer diese trotz Verbot durch den Vermieter hält, müsse mit Abmahnung oder sogar der fristlosen Kündigung rechnen. Ausnahmen gebe es höchstens für Tiere, die wie zum Beispiel Blindenhunde aus gesundheitlichen Gründen gehalten werden.

(Quelle: http://www.rp-online.de/wirtschaft/ratgeber/urteile/vermieter-darf-katzen-nicht-verbieten-1.2319238)

„Hunde- und Katzenhaltung verboten”: Die Rechtsprechung ist bezüglich dieser Klausel nicht einheitlich. Es spricht aber vieles dafür, dass die Klausel unwirksam ist, da ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung dazu führen würde, dass die nötige Abwägung, ob die Tierhaltung noch eine vertragsgemäße Nutzung der Wohnung darstellt, entfallen würde (AG Köln, Urteil v. 12.01.2012, Az.: 210 C 350/11; andere Ansicht: AG Berlin-Spandau, Urteil v. 13.04.2011, Az.: 13 C 574/10). Schließlich wäre dann beispielsweise auch ein Blindenhund verboten, auf den der blinde Hundebesitzer aber dringend angewiesen ist.

Hundegebell, Katzenallergie und Co.

Der Vermieter darf die Erlaubnis der Tierhaltung nicht mit der Begründung verweigern, er oder die anderen Hausbewohner ekeln sich vor dem Tier – das gilt übrigens für sämtliche Haustiere wie z. B. Schlangen. Denn die reine Überempfindlichkeit der Nachbarn darf das Persönlichkeitsrecht des Mieters zur freien Lebensgestaltung nicht einschränken. Auch eine Katzenallergie des Nachbarn rechtfertigt grundsätzlich kein Tierhalteverbot. Anderes gilt nur dann, wenn die Gefahr besteht, dass der Nachbar der angrenzenden Wohnung einen lebensbedrohlichen Asthmaanfall erleiden könnte, wenn er mit den Katzenhaaren in Kontakt kommt (Landgericht (LG) München I, Urteil v. 25.03.2004, Az.: 34 S 16167/03).

(Quelle: http://www.anwalt.de/rechtstipps/umzug-nicht-ohne-mein-haustier_027197.html)

Ich würde auf jeden Fall nochmal mit dem Anwalt sprechen.

LG

 
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