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Geschrieben von Berlin! am 18.07.2020, 7:37 Uhr

KH vs. Gefängnis

Bei der Frage, ob ein mutmaßlicher Täter in eine forensische Psychiatrie oder in den normalen Strafvollzug kommt, geht es nicht um Schuld oder Schuldunfähigkeit. Oder nicht nur.
Die Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB wirdbereits vorher gerichtlich festgestellt, im Prozess.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im zustand der Schuldunfähigkeit begangen und ist davon auszugehen, dass sowas wieder zu erwarten ist und von dem Täter weiterhin eine Gefahr ausgeht, kann das Gericht die Unterbringung in einer Psychiatrie anordnen, § 63 StGB.

Der Gedanke der Resozialisierung is ehrenwert und gut. Allerdings ist das eher das Ziel des Jugendstrafrechts. Erwaschenenstrafrecht hat eine andere Ausrichtung, eher in Richtung Sanktion. Natürlich spielt Resozialisierung eine Rolle, jedoch nicht die zentrale.

Im normalen Strafvollzug sollte es auch Therapieangebite geben. Imit Betonung auf sollte. Denn oft gibbet nüscht. Und dort sind Therapien Angebote, kann man, muß man aber nicht machen.

 
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