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Geschrieben von memory am 15.08.2022, 10:21 Uhr

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Eine Ausnahme bilden “Kleinst”-Arbeitgeber, die für keinen ihrer Arbeitnehmer Lohnsteuer an das Finanzamt abführen. In diesen Fällen zahlt der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nicht aus. Das betrifft vor allem Minijobberinnen und Minijobber im Privathaushalt. Die Beschäftigten können die Energiepreispauschale dann im Rahmen ihrer eigenen Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 geltend machen.

 
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