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von Leena  am 29.07.2017, 10:15 Uhr

Höhe Finderlohn

§ 971 BGB - Finderlohn

(1) Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn beträgt von dem Werte der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.


Ich tendiere auch zu "Papiere und Bankkarten", da hätte man viel Rennerei und Ärger und Kosten, das zu ersetzen, neue zu beschaffen und zu sperren etc., von daher wären 20 € für mich die Untergrenze. Eine richtig gute Schokolade, Pralinen o.ä. fände ich übrigens auch schöner als eine Flasche Wein. Kommt aber natürlich auf den Finder an...

 
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