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Geschrieben von Ebba am 23.03.2012, 22:16 Uhr

Darf der Vermieter verbieten, nachts (4.15 Uhr) zu duschen???

Wie so häufig, die einen Gerichte sagen so, die anderen so:

"Auch nach 22 Uhr dürfen Mieter baden und duschen. „Ein Verbot im Mietvertrag ist unwirksam“, betont UIrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Allerdings kann das Recht auf nächtliches Baden oder Duschen beschränkt werden, meint das OLG Düsseldorf. Maximal 30 Minuten, inklusive Wasser ein- und ablaufen lassen, sahen die Richter als ausreichend an.

Übrigens: Nach Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist ein Eigentümerbeschluss für eine Wohnungseigentumsanlage, der ein Badeverbot zwischen 23 und 5 Uhr vorsieht, wirksam. Ab 23 Uhr könne man sich ja in sonstiger, weniger störender Weise waschen. Den nächtlichen Harndrang wollte indes noch kein Gericht reglementieren. Die Toilette und damit die Wasserspülung darf jederzeit genutzt werden....
Lärm: Baden, Duschen und Wäschewaschen - weiter lesen auf FOCUS Online: http://www.focus.de/immobilien/mieten/tid-9622/nachbarn-baden-duschen-und-waeschewaschen_aid_295336.html"

Aber, es hört sich so an, als würde der Vermieter mit im Haus wohnen. Sollte es sich um ein vom Vermieter mitbewohntes Zweifamilienhaus handeln, in dem du wohnst, dann kann er dir aber relativ einfach kündigen. Falls es dir also eigentlich in Deiner Wohnung gefällt macht es wenig Sinn es auf einen Machtkampf ankommen zu lassen.



§ 573a
Erleichterte Kündigung des Vermieters
(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.

(3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

 
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