1. Schuljahr - Elternforum

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Geschrieben von KH am 07.06.2004, 9:38 Uhr

Hier mal ein längerer Text für Bayern

KMK-Empfehlung zum Schulanfang
Die Kultusministerkonferenz hat in den "Empfehlungen zum Schulanfang" vom 23./24. Oktober 1997 den Ländern freigestellt, dass künftig "in begründeten Ausnahmefällen auch Kinder vorzeitig eingeschult werden (können), die nach dem 31. Dezember geboren worden sind".
BayEUG, Art.37, Abs.2 erhält dazu folgenden Einschub:
"Ferner wird auf Antrag der Erziehungsberechtigten ein Kind schulpflichtig, wenn es bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres sechs Jahre alt wird und auf Grund der körperlichen, sozialen und geistigen Entwicklung zu erwarten ist, dass das Kind mit Erfolg am Unterricht teilnehmen wird; bei Kindern, die nach dem 31. Dezember sechs Jahre alt werden, ist ein schulpsychologisches Gutachten erforderlich."

Einige juristische Hinweise:
„Die Entscheidung über eine vorzeitige Einschulung eines Kindes nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayEUG ist ein Verwaltungsakt. ... Dieser Verwaltungsakt hat einen Doppelcharakter inso-fern, als er einerseits ein begünstigend gleichzeitig aber auch ein belastender Verwaltungs-akt ist. Der Verwaltungsakt ist begünstigend, weil mit ihm dem Antrag der Erziehungsberechtigten, der für eine vorzeitige Einschulung zwingend erforderlich ist, stattgegeben wird. Gleichzeitig ist die Entscheidung über eine vorzeitige Einschulung auch ein belastender Verwaltungsakt, weil mit ihr ab 1.8. des Einschulungsjahres die Schulpflicht eines altersmäßig an sich noch nicht schulpflichtigen Kindes entsteht.“
Daraus ergeben sich für die Praxis folgende, wichtige Hinweise:

Die Zurücknahme des Antrages der Eltern ist gemäß §2 Abs. 4 Satz 2 VSO nur bis zum 31. Juli zulässig. Danach kann ein Kind nicht mehr abgemeldet werden.
Auch ein vorzeitig eingeschultes Kind kann zurückgestellt werden. Für die vor-zeitig eingeschulten Kinder gilt deshalb auch, dass die Zurückstellung bis zum 30. November des Jahres möglich ist.
Da jedoch die vorzeitig eingeschulten Kinder gegenüber den regulär eingeschulten nicht benachteiligt sein dürfen, können sie ggf. auch 2mal zurückgestellt werden, bzw. werden sie bei einer Wiederholung der Jahrgangsstufen 1 mit 6 nicht auto-matisch als lernbehindert angesehen.
(Quelle Rechtsabteilung des Staatlichen Schulamtes München, 18. Oktober 2001)

A3. Verlaufserfahrung
Das Alter eines Kindes ist nur eine von mehreren Größen, die die Schulfähigkeit beeinflussen. Daher ist ein gewisser Spielraum in Bezug auf die Altersgrenze bei der Einschulung nur konsequent. Kinder im Alter von 5 bis 7 Jahren können einen ähnlichen Entwicklungsstand in Bezug auf die Schulfähigkeit aufweisen. Die Beobachtungen und Wahrnehmungen der Eltern und der Kindergärtnerinnen geben in der Regel den Anstoß, über eine vorzeitige Einschulung nachzudenken. Bewertet werden sollten die intellektuelle, soziale und emotionale Entwicklung eines Kindes. Allerdings sollten auch die schulischen Rahmenbedingungen mit einbezogen werden. Kleine Klassen und schülerorientiertes Unterrichten erleichtert auch jüngeren Kindern die Integration in eine Klassengemeinschaft. Wenn die Einschulungsent-scheidung auf der Grundlage einer fundierten Beratung getroffen wurde, ist die Prognose für den schulischen Erfolg sehr günstig. Im Augenblick sind keine neuen Langzeituntersuchun-gen über den schulischen Erfolg vorzeitig eingeschulter Kinder bekannt. Die Quoten bei der vorzeitigen Einschulung sind in den letzten Schuljahren in Bayern leicht angestiegen, insge-samt von 4,2% im Schuljahr 95/96 auf 5,1% im Schuljahr 99/00, wobei tendenziell die Mäd-chen stärker vertreten sind, im Schuljahr 99/00 immerhin 6,4% der Erstklässler.

A4. Pädagogisch-psychologische Hinweise
Für eine fundierte Entscheidung sollten folgende Beratungsschritte berücksichtigt werden:
Ein Gespräch mit den Eltern bringt Klarheit über die Beobachtungen bzgl. des Entwicklungsstandes. Warum wünschen die Eltern eine vorzeitige Einschulung? Ist eine häusliche Unterstützung möglich oder muss das Kind in den Schulhort? Sind ältere Geschwister da, an denen sich das Kind orientiert? Wie schätzen die Eltern die intellektuelle, die soziale und die emotionale Entwicklung ein?
Das informelle Gespräch mit dem Kindergarten ist von der Zustimmung der Eltern abhängig. Der Kindergarten gibt in der Regel keine schriftlichen Informationen an die Schule. Schwerpunkt des informellen Gesprächs mit der Kindergärtnerin ist ebenfalls die Einschätzung der intellektuellen, sozialen und emotionalen Entwicklung des Kindes.
Die Teilnahme an einem Einschulungsverfahren wird vom Schulleiter festgelegt. Dieser entscheidet auch über das Verfahren, das an der Schule verwendet wird. In der Regel nehmen die Kinder an einem Gruppentest teil, der in der Einschreibungs-woche an einem Vormittag in der Schule durchgeführt wird und ca. 2 Stunden dauert. Bekannte Einschulungsverfahren sind: Kieler Einschulungsverfahren, Mannheimer Schuleingangs-Diagnostikum, Duisburger Vorschul- und Einschulungstest. Immer häufiger werden auch regional entwickelte Verfahren eingesetzt, z.B. im Raum Mün-chen das Münchner Einschulungsverfahren.
Die Untersuchung bei der Schulärztin gibt Aufschluss über den körperlichen Ent-wicklungsstand und die physische Belastbarkeit eines Kindes.

Die Entscheidung über die vorzeitige Einschulung trifft die Schulleitung auf der Grundlage der gesammelten Informationen. Im abschließenden Beratungsgespräch liegt der Schwerpunkt nicht auf der Mitteilung einer bereits getroffenen Entscheidung, sondern auf der gemeinsamen Sorge um das Wohlergehen des Kindes. Die Schulleitung, die Beratungslehr-kraft, ggf. der Schulpsychologe und die Eltern suchen nach dem im Augenblick besten Weg für das Kind. Transparenz in der Entscheidungsfindung seitens der Schule bedeutet für die Eltern ein Mittragen der Verantwortung. Über die am Kind orientierte Datenerhebung (s.o.) gehört eine Einschätzung der schulischen Rahmenbedingungen auch zur Entschei-dungsfindung, da Schulfähigkeit stets in Abhängigkeit vom Anforderungsniveau steht. Eine kleine Klasse mit einem guten Differenzierungsangebot kann z.B. zeitweilige Defizite eher ausgleichen als eine große, frontal unterrichtete Klasse.

Anlage: Übersicht zur Aufnahme in die Grundschule zum Schuljahr 2002/2003
Beginn der Schulpflicht: a) regulär: bis 30.6. für alle Kinder
b) auf Antrag: bis 30.9. auf Antrag der Eltern
Vorzeitige Aufnahme: a) "regulär" 1.10. bis 31.12.
b) "vor-vorzeitig": 1.1 bis 30.6. des Folgejahres

 
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