Über 18 ...

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Geschrieben von Trini am 10.11.2017, 12:16 Uhr

Kindergeldbescheid

Schau doch mal, was auf den Job eurer Tochter zutrifft.

Quelle:
http://www.kindergeld.org/kindergeld-fuer-volljaehrige-kinder.html

Keine abgeschlossene Berufsausbildung/kein abgeschlossenes Studium

Volljährige Kinder, die weder Berufsausbildung noch Studium absolviert haben, erhalten Kindergeld:

während der Wartezeit (nicht länger als vier Monate) auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz
in der Zeit der ersten Berufsausbildung bzw. während des Erststudiums
während der Überbrückungszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

In diesem Fall ist es bedeutungslos, wie viel die Kinder arbeiten bzw. wie viel sie verdienen.
Abgeschlossene Berufsausbildung/abgeschlossenes Studium

Volljährige Kinder, die schon eine Ausbildung oder ein Studium absolviert haben, und

auf einen zweiten Ausbildungs- oder Studienplatz warten
einer zweiten Ausbildung bzw. einem zweiten Studium nachgehen
die Zeit zwischen zwei Ausbildungen überbrücken

haben nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn die Beschäftigung, der sie nachgehen, als unschädlich zu bezeichnen ist.
Unschädliche Erwerbstätigkeit

Die Familienkasse klassifiziert eine Beschäftigung dann als unschädlich,

wenn die Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses ausgeübt wird (Ausbildungsmaßnahme muss allerdings Gegenstand des Dienstverhältnisses sein)
wenn es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine geringfügige Beschäftigung handelt (Mini-Job bzw. 450-Euro-Job; grundsätzlich ist hier die Einstufung des Arbeitgebers maßgeblich)
wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt (hierbei zählt stets die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit)
Wird die Beschäftigung nur vorübergehend (nicht mehr als zwei Monate am Stück) ausgeweitet, ist das nicht problematisch, wenn die durchschnittliche Arbeitszeit während des gesamten Berücksichtigungszeitraums im Kalenderjahr nicht mehr als 20 Stunden beträgt.

Kind befindet sich in Ausbildung/Studium

Damit ein Kind, dass sich in der Berufsausbildung oder im Studium befindet, in der Altersphase zwischen 18 und 25 Kindergeld erhält, muss die Ausbildung bzw. das Studium zielführend für den späteren Beruf sein.

Die Kindergeldzahlung erlischt bei Ausbildung oder Studium spätestens in dem Monat, in dem das offizielle Prüfungsergebnis schriftlich mitgeteilt wird – auch wenn der Ausbildungsvertrag diesen Zeitpunkt überdauert oder das Kind noch immer als Student immatrikuliert ist.

Ausführlichere Informationen zum Thema – vor allem zur Differenzierung von Erst- und Zweitausbildung – gibt es unter Kindergeld in Ausbildung.
Anerkannte Schulformen

Die Familienkasse erkennt folgende Schulformen zur Ausbildung/zum Studium an:

Allgemeinbildende Schule
Fachoberschule
Berufskolleg/Berufsfachschule
Berufsakademie
Hochschule/Universität
Fachhochschule
Betriebliche Ausbildung

Falls es innerhalb der Ausbildung/während des Studiums aus Krankheitsgründen oder wegen Mutterschaft zu Unterbrechungen kommt, bleibt der Anspruch auf Kindergeld dennoch bestehen. Nicht zulässig sind allerdings Unterbrechungszeiten, die der Kinderbetreuung nach Ende des Mutterschutzes dienen – Stichwort Elternzeit.
Übergangszeit nach dem Schulabschluss

Zwischen dem Schulabschluss und einer anschließenden Berufsausbildung besteht weiterhin Kindergeldanspruch, jedoch nur für einen Zeitraum über vier Monate. Diese Übergangsregelung gilt für die Zeit zwischen Schulabschluss und

Lehre/Berufsausbildung
Studium
Wehr- bzw. Zivildienst (zum 01.07.2011 ausgelaufen) oder einem entsprechenden Ersatzdienst
Europäischem Freiwilligendienst oder Auslandsdienst nach dem Zivildienstgesetz
einem Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahr

Egal welchen beruflichen Weg das Kind einschlägt: Werden Dienst, Berufsausbildung oder Studium nicht angetreten/begonnen, erlischt der Kindergeldanspruch.

 
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