Schwanger - wer noch?

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Geschrieben von MaMatilda am 30.09.2009, 18:42 Uhr

Ist gar nicht erlaubt-Nachtrag

Führe erstmal im Guten ein Gespräch mit Ihr. Informiere dich vorher, und überlege Dir, was du möchtest und wozu eine rechtliche Grundlage besteht.
Vielleicht ist Ihr deine Lage gar nicht so bewusst, wie du denkst, und sie meint es gar nicht böse, sondern ist nur unaufmerksam.

Frage, wo du deine Pausen nehmen kannst, wo du dich hinlegen kannst. Schildere Ihr, dass du dir Sorgen machst, du eine Sitzgelegenheit benötigst und du auch nicht über die zulässige Höchstarbeitszeit arbeiten kannst. Das sind Dinge, die dir zustehen! Das muss deine Chefin dir garantieren.

Wenn Sie dir doof kommt, wendest du dich an das Gewerbeaufsichtsamt, das ist zuständig.


Ich stelle mal einfach den entsprechenden Paragraphen rein:

§ 2 Gestaltung des Arbeitsplatzes

(1) Wer eine werdende oder stillende Mutter beschäftigt, hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung des Arbeitsplatzes einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter zu treffen.
(2) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig stehen oder gehen muss, hat für sie eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzustellen.

(3) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig sitzen muss, hat ihr Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihrer Arbeit zu geben.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
den Arbeitgeber zu verpflichten, zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen der werdenden oder stillenden Mütter oder ihrer Kinder Liegeräume für diese Frauen einzurichten und sonstige Maßnahmen zur Durchführung des in Absatz 1 enthaltenen Grundsatzes zu treffen,
2.
nähere Einzelheiten zu regeln wegen der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beurteilung einer Gefährdung für die werdenden oder stillenden Mütter, zur Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen und zur Unterrichtung der betroffenen Arbeitnehmerinnen nach Maßgabe der insoweit umzusetzenden Artikel 4 bis 6 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (ABl. EG Nr. L 348 S. 1).

(5) Unabhängig von den auf Grund des Absatzes 4 erlassenen Vorschriften kann die Aufsichtsbehörde in Einzelfällen anordnen, welche Vorkehrungen und Maßnahmen zur Durchführung des Absatzes 1 zu treffen sind.

 
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