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Geschrieben von Ev71 am 16.04.2015, 10:24 Uhr

???

Bei Spielgeräten im eigenen Garten liegt es immer daran, wie der Garten "eingefriedet" ist, wie offensichtlich es für Kinder ist, ob es sich um ein Privatgrundstück handelt und ob es einen "Aufforderungscharakter" für Kinder bietet, das Grundstück zu betreten und die Spielgeräte zu nutzen.
Haftbar gemacht kann man nur werden, wenn es eben nicht offensichtlich ein Privatgarten ist und auch dann nur, wenn man einen Unfall "verschuldet", zum Beispiel, weil das Spielgerät so offensichtliche Mängel aufweist, dass man einen Unfall eben auch als Privatperson absehen konnte.

Bei einem Teich auf dem Privatgrundstück sieht das schon anders aus. Seit einigen Jahren MÜSSEN Grundstücke mit Gartenteich komplett eingefriedet sein. Dafür muss der Teich nicht mal tief oder groß sein. Leider wissen das nicht mal alle Gärtner die Teiche anlegen und/oder weisen nicht darauf hin.
Hier gilt, sollte ein Kind zu schaden kommen, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Ev.

 
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