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Geschrieben von Reinhardus am 16.03.2010, 0:22 Uhr

Fehlzeiten

@ Henni,

eigentlich WIDERstrebt es mir zu reagieren…, aber nach meiner schon etwas älteren Reaktion im Zusammenhang mit der sprachlichen Darstellung, die nichts mit einer kaputten Tastatur zu tun hat (Es gibt übrigens Personen, die das beurteilen können. Dessen sollte man sich bei Öffentlichkeit in einem Internetforum bewusst sein.), kann ich nicht widerstehen einige Bemerkungen zu machen. Dabei ist mir egal, ob Sie auch Deutsch unterrichten, vielleicht ja auch gezwungenermaßen.

Was soll ein solches Posting im Internet bewirken? Es könnte angenommen werden, dass die Posterin durch eine Lebenssituation verunsichert oder überfordert Hilfe durch sachkompetente Personen über das Internet erwartet. Ein manchmal sinnvoller Weg. Wenn sich jedoch in einer Frage das eigene berufliche Umfeld betreffend, jemand an einen hypothetischen oder faktischen Kreis von Betroffenen oder möglicherweise zukünftig Betroffenen wendet, geht die Grundintention zwangsläufig fehl.
Dies zeigt sich unmittelbar in der ersten Reaktion durch den Hinweis auf Besprechung der Problematik im Kollegenkreis, also dem vermeintlichen Expertenkreis.
Warum macht das die Ausgangsposterin nicht? Sie scheut das Gespräch mit Kollegen, aus Angst der Fehleinordnung des eigenen Vermögens durch Kollegen, wegen fehlender Bereitschaft der Kollegen zu solchen Gesprächen oder überhaupt, wegen eingeschränkter eigener Selbsteinschätzung, vielleicht weil sie sich ohnehin nicht mehr Ernst genommen glaubt oder wegen noch einer unterschiedlichster weiterer Aspekte. Es sei dahingestellt.

Zur Sache selbst:
Die schulrechtliche Einordnung des Fallbeispiels ist elementar und insgesamt schlicht.
Die Anerkennung eines Attestes im Nachhinein allerdings rechtlich nicht unproblematisch, auch wenn ein testierender Arzt ohne wiederholte und kontinuierliche Dokumentation des Krankheitsverlaufs selbst in Rechtsnot geraten dürfte, aber insgesamt von der Sache her kein Beleg für nicht gegebene Schulfähigkeit. Darum ging es vorliegenden Fall jedoch nicht wirklich, da der betroffene Vater durch seine Aussage selbst schon den Rechtsfähigkeit des Attestes in Frage stellte.
Wenn es möglich ist, das eine Schülerin ohne gezieltes Eingreifen (Nachfragen) der Klassenlehrerin bei dem Erziehungsberechtigten (bekanntermaßen allein erziehender Vater) über einen Zeitraum von vier Wochen und mehr dem Unterricht fernbleibt, und dies im Wissen der Klassenlehrerin schuldhaft ohne sachliche Gründe (Mitschüler treffen während der Unterrichtszeit oder zeitnah fehlende Schülerin mit Freunden in der Stadt), so liegt ein Mangel in der Wahrnehmung der dienstlichen Aufsichtverpflichtung vor.
Aber das möchte ich nicht hochspielen, denn es kann durchaus ein Mal vorkommen, ohne mutwilligen Vorsatz aus dem Unterrichtsalltag heraus, dass ein Lehrer einen einzelnen Schüler aus dem Auge verliert, zumal die betroffene Schülerin faul, vielleicht renitent, und sicher nicht der „Liebling“ der Klassenlehrerin ist, ohne dass ich daraus schon eine Vorweg-Benachteiligung der Schülerin sehen möchte.
Was sollte von der Klassenlehrerin erwartet werden. Ich sehe hier keine Notwendigkeit zur bevorzugenden Unterstützung in der Bewältigung der Situation für die Schülerin, die natürlich gezwungen werden muss am weiteren Unterricht teil zu nehmen. Eine solche Unterstützung kann von anderen Schülern, die ihrer Schulpflicht erfüllen, nicht verstanden werden, da kaum hinreichend begründbar.
Menschlich gesehen halte ich eine Hilfestellung für die Schülerin in vielfältiger Weise für durchaus angebracht, wobei die Abgrenzung zwischen der zu gewährenden Hilfe und Ihrem Fehlverhalten gut täte. Die Schülerin ist durch ihr Lebensumfeld dem Grunde nach benachteiligt. Sie wird gegenüber Mitschülerin dann gleich behandelt, wenn sie ein Mehr an Zuwendung erfährt und dadurch den anderen gleich gestellt ist. Sie erfährt zu Hause offensichtlich nicht die Unterstützung, die ein junger Mensch braucht und wegen eines ethisch-moralischen Grundrechts auch bekommen sollte. Wer soll dies tun, wenn es nicht die Erziehungsberechtigten tun? Die Lehrer könnten es tun, wenn sie auch dazu aus ihrem beruflichen Auftrag heraus nicht verpflichtet sind.
Aber wohin soll der Weg eines jungen Menschen führen, der den Fehlleitungen von so genannten Freunden unterliegt? Vielleicht hat er Unterstützung dort verdient, wo sie möglich ist. Wer auch immer diese Hilfe gewährt.
Lehrer sind in einer vielfältigen Pflicht, aber diese ist auch begrenzt durch die Verpflichtungen der Eltern ihren Kindern gegenüber.

Ich höre auf, obwohl sicher noch weiteres gesagt werden könnte, auch wenn die Facetten des Falls letztlich zu rudimentär dargestellt sind. Aber bitte nicht weitere solche Postings in Foren.
Ich sehe durchaus Beiträge, über die ersten beiden Antworten hinaus, die ich aber bewusst außen vor gelassen habe, da nicht gelesen.

Gruß

Reinhardus

 
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