Geschrieben von Puce am 16.04.2013, 21:08 Uhr |
Gehaltsnachzahlung
Hallo!
Vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen. Nach meinem Erziehungsurlaub nahm ich vor 3 Jahren meine alte Arbeitsstelle wieder auf mit 22 Std/w.
Kürzlich überprüfte ich, rein interessehalber, die Gehälter im Tarifvertrag und siehe da, mein Arbeitgeber zahlt mir exakt die Hälfte einer Vollzeitkraft und somit 3 Std zu wenig. Nun habe ich ihn darauf hingewiesen und er wird's überprüfen.
Nun zu meiner Frage: Steht mir eine Nachzahlung zu und ist diese rückwirkend zeitlich begrenzt?
LG Puce
Re: Gehaltsnachzahlung
Antwort von speedy am 17.04.2013, 9:47 Uhr
Hi,
das MUSS sogar nachgezahlt werden. Geleistete Arbeit ist zu vergüten und wenn eine Tarifbindung besteht auch exakt nach dem Tarifvertrag. Der Bruttolohn ergibt sich aus dem prozentualen Anteil der TZ-Stelle an dem Vollzeit-Stunden-Soll.
Die Rückrechnung könnte evtl. Probleme machen wg. Jahresabschluss etc. aber da könntest du deinem AG entgegenkommen und dich für die Vorjahre auf eine Einmalzahlung in Höhe der sonst fälligen Lohnnachzahlung einlassen.
Gruß, Speedy
Ergänzung
Antwort von speedy am 17.04.2013, 11:29 Uhr
Hi,
du solltest zusätzlich dringend in den Tarif- und den Arbeitsvertrag schauen, ob für Gehaltsforderungen sog. Ausschlussfristen vereinbart wurden (nach Ablauf einer Ausschlussfrist ist der Anspruch nämlich rechtlich nicht mehr existent).
Für die Monate, die ggf. noch nicht unter die Ausschlussfrist fallen, solltest du aber auf jeden Fall eine Nachzahlung fordern.
Gruß, Speedy
Re: Ergänzung
Antwort von Puce am 17.04.2013, 13:55 Uhr
Vielen Dank für Deine Antwort. Die Frist beträgt, wie soeben gelesen, 12 Monate. Nun kann ich nur noch auf die Kulanz hoffen.
Vielen Dank
Puce
Re: Ergänzung
Antwort von speedy am 17.04.2013, 14:31 Uhr
...aber 12 Monate Nachzahlung sind doch immerhin etwas :)
Gruß, Speedy
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