Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von shinead am 08.09.2012, 23:42 Uhr

@Sternschnuppe

>>Wenn dieser nicht will oder die Mutter beweisbare Gründe nennt ( Vorsorgetestament ) , warum das nicht gut für das Kindeswohl ist, dann wird das Familiengericht das prüfen.

Das Vorsorgetestament kann man beim Jugendamt hinterlegen. Dort wird es auch auf Wunsch geprüft.

Wenn sich Vater und Kind nicht kennen, wird der KV nicht in Betracht gezogen.
Personen ab 60 Jahre scheiden auch aus.
Ebenso Personen, die aufgrund ihres Lebenswandels nicht in Frage kommen.

Gibt es Halbgeschwister, kann dies z.B. ein Argument sein, dass ein Kind im verbleibenden Familienverbund mit dem Stiefvater bleibt.

Grundsätzlich sollte man solche Vorsogeverfügungen mit Profis (JA/Notar) besprechen.

Mein Sohn würde (offiziell) zu meinem Bruder kommen. Meine Eltern würden die Erziehung aber übernehmen. KV hat keinen Kontakt zu Junior. Gleichzeitig ist aber auch festgelegt worden, dass Oma und Opa väterlicherseits, zu denen Kontakt besteht, weiterhin Umgang haben sollen.

Das JA hat die VV abgesegnet und dies auch so in der Akte meines Sohnes vermerkt.

 
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