Für alleinerziehende Eltern

Für alleinerziehende Eltern

Fotogalerie

Redaktion

 

von Mutti69  am 05.09.2017, 11:14 Uhr

Ich habe das noch gefunden:

Stichwort Mitwirkungspflicht
______________________________________________________________

Der Anspruch auf die Unterhaltsvorschussleistung ist ausgeschlossen, wenn
•der antragstellende Elternteil sich weigert, über den zahlungspflichtigen Elternteil Auskünfte zu erteilen,
•der antragstellende Elternteil sich weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken,
•der antragstellende Elternteil verheiratet ist und vom Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt,
•der antragstellende Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt,
•der andere Elternteil Unterhalt mindestens in der Höhe des maßgeblichen Regelbetrages geleistet hat. Dabei wird jede Unterhaltszahlung bis zur Höhe des Regelbetrages auf den Monat angerechnet, in dem sie erfolgt ist.

Quelle: http://mainz-kwasniok.de/alleinerziehend/unterhaltsvorschuss/

Ich bin überzeugt, was man nicht weiß, kann einem auch nicht negativ angerechnet werden. Macht man hingegen falsche Angaben (bewusst oder unbewusst) könnte einem das natürlich als "fehlende Mitwirkung" ausgelegt werden.

Widerspruch geht immer und im Bescheid steht ja auch genau drin, warum er ablehnend entschieden wurde, dann kann man gezielt darauf reagieren.

LG

 
Unten die bisherigen Antworten. Sie befinden sich in dem Beitrag mit dem grünen Pfeil.
Die letzten 10 Beiträge im Forum Für alleinerziehende Eltern
Mobile Ansicht

Impressum Über uns Neutralitätsversprechen Mediadaten Nutzungsbedingungen Datenschutz Forenarchiv

© Copyright 1998-2024 by USMedia.   Alle Rechte vorbehalten.