von Mutti69 am 05.09.2017, 11:14 Uhr |
Ich habe das noch gefunden:
Stichwort Mitwirkungspflicht
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Der Anspruch auf die Unterhaltsvorschussleistung ist ausgeschlossen, wenn
•der antragstellende Elternteil sich weigert, über den zahlungspflichtigen Elternteil Auskünfte zu erteilen,
•der antragstellende Elternteil sich weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken,
•der antragstellende Elternteil verheiratet ist und vom Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt,
•der antragstellende Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt,
•der andere Elternteil Unterhalt mindestens in der Höhe des maßgeblichen Regelbetrages geleistet hat. Dabei wird jede Unterhaltszahlung bis zur Höhe des Regelbetrages auf den Monat angerechnet, in dem sie erfolgt ist.
Quelle: http://mainz-kwasniok.de/alleinerziehend/unterhaltsvorschuss/
Ich bin überzeugt, was man nicht weiß, kann einem auch nicht negativ angerechnet werden. Macht man hingegen falsche Angaben (bewusst oder unbewusst) könnte einem das natürlich als "fehlende Mitwirkung" ausgelegt werden.
Widerspruch geht immer und im Bescheid steht ja auch genau drin, warum er ablehnend entschieden wurde, dann kann man gezielt darauf reagieren.
LG
- wiedermal Thema UH-Vorschuss - mf4 04.09.17, 19:06
- Gab es... - spiky73 04.09.17, 19:21
- Re: Gab es... - mf4 04.09.17, 19:41
- Re: Gab es... - spiky73 04.09.17, 20:05
- Re: Gab es... - mf4 04.09.17, 19:41
- Re: wiedermal Thema UH-Vorschuss - fsw 04.09.17, 20:40
- Re: wiedermal Thema UH-Vorschuss - fsw 04.09.17, 20:44
- Re: wiedermal Thema UH-Vorschuss - pauline-maus 04.09.17, 22:16
- Re: wiedermal Thema UH-Vorschuss - Leena 05.09.17, 8:57
- Re: wiedermal Thema UH-Vorschuss - shinead 05.09.17, 8:08
- Ich habe das noch gefunden: - Mutti69 05.09.17, 11:14
- Gab es... - spiky73 04.09.17, 19:21
Re: Unterhaltsvorschutz
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