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Geschrieben von Exeu am 01.11.2012, 20:42 Uhr

@Leena

Deshalb frag ich ja ob jm. mehr weiß...

Das und ähnliches habe ich gefunden:

Auswirkungen auf die deutsche Rechtslage

Die Entscheidung in diesem personaltechnischen Standardfall bezieht sich zwar nur auf die dem EuGH vorgelegten österreichischen Regelungen, dürfte aber auch Auswirkungen auf die deutsche Rechtslage haben.

Nach § 17 Abs. 2 und 3 BEEG bleibt Arbeitnehmern Resturlaub erhalten, der vor Inanspruchnahme der Elternzeit nicht genommen werden konnte. Anders als die o. g. österreichischen Regelungen, entspricht dies der europäischen Rechtslage.

Die Behandlung von Urlaubsansprüchen beim Übergang von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis ist dagegen nach deutscher Rechtslage streitig. Während die wohl überwiegende Ansicht in der arbeitsrechtlichen Literatur die Ansprüche getrennt nach dem im Vollzeitarbeitsverhältnis erworbenen Anteil und dem im Teilzeitverhältnis erworbenen Anteil berechnet, hat das BAG bislang (Urteil vom 28.4.1998, 9 AZR 314/97) die gegenteilige Ansicht vertreten. Dies würde dazu führen, dass z. B. ein im Vollzeitarbeitsverhältnis bei der 5-Tage-Woche entstandener Urlaubsanspruch von restlichen 10 Tagen nach Übergang zu einem Teilzeitarbeitsverhältnis bei einer 2-Tage-Woche auf 4 Tage abschmelzen würde. Diese Rechtsprechung dürfte durch die neue Entscheidung des EuGH nun geändert werden müssen.

 
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