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Geschrieben von Exeu am 01.11.2012, 13:59 Uhr

Frage: Resturlaub nach Elternzeit

Hallo,

vielleicht weiß das einer von euch.

Ich habe vor der Elternzeit vollzeit gearbeitet. Aus dieser Zeit habe ich noch 24 Tage Resturlaub.

Wenn ich jetzt nach der Elternzeit Teilzeit (20 Stunden, statt 40) beim gleich Ag weiterarbeite wie ist das dann mit dem Urlaub. Habe ich dann quasi 24 Tage frei oder 48 Tage? Ich meine der Urlansanspruch ist ja entstanden als ich 40 Stunden gearbeitet habe und wenn ich nun nur 20 Stunde arbeite würde ich dem Ag ja die Hälfte schenken.
Im Netz finde ich verschiedene Meinungen. Wie war es bei euch?

LG

 
20 Antworten:

Re: Frage: Resturlaub nach Elternzeit

Antwort von Leena am 01.11.2012, 14:14 Uhr

...bei mir war es jetzt beim letzten Kind leider so, dass es nach Wochen umgerechnet wurde, d.h. für 4 Wochen Resturlaub Vollzeit habe ich quasi 4 Wochen Resturlaub Teilzeit bekommen. Entsprach leider dem für uns maßgeblichen Landesbeamtengesetzt. *seufz*

Wenn ich das vorher gewusst hätte, hätte ich den Resturlaub direkt nach dem Mutterschutz genommen und wäre erst anschließend (und dann eben ohne Resturlaub) in Elternzeit gegangen.

Jetzt weiß ich es - aber jetzt ist unsere Familienplanung endgültig abgeschlossen.

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steht der einem überhaupt zu?

Antwort von Larissa81 am 01.11.2012, 14:18 Uhr

Nach 3 Jahren??

Larissa

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Re: steht der einem überhaupt zu?

Antwort von Leena am 01.11.2012, 14:20 Uhr

...bei uns - definitiv ja! :-)

Hatte übrigens auch nichts damit zu tun, dass ich nicht 3 Jahre in Elternzeit war...

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Re: steht der einem überhaupt zu?

Antwort von Exeu am 01.11.2012, 14:21 Uhr

Ja der vefällt nicht während der Elternzeit

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Re: steht der einem überhaupt zu?

Antwort von Larissa81 am 01.11.2012, 14:57 Uhr

hätte ich das mal gewusst....

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Ich hab es gemacht wie Leena.

Antwort von Trini am 01.11.2012, 15:27 Uhr

Urlaub direkt im Anschluss an den Erziehungsurlaub (so hieß das damals) genommen, dann Arbeitszeit verkürzt.

Trini

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Re: Frage: Resturlaub nach Elternzeit

Antwort von Andrea&Würmchen am 01.11.2012, 15:30 Uhr

Hallo,

bei einer Freundin war es so, dass sie trotz Reduzierung nur die Urlaubstage bekommen hat, die sie von vor der Elternzeit hatte. Bei ihr hätten es theoretisch auch doppelt so viele sein müssen/können. Ob es da eine einheitliche Regelung gibt, weiß ich nicht. Frag vielleicht mal bei Frau Bader.

Grüße
Andrea

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Der Urlaub wird doch immer nach Tagen und nicht nach Arbeitsstunden errechnet.....

Antwort von 77shy am 01.11.2012, 15:46 Uhr

Seit der Elternzeit arbeite ich Teilzeit, hab aber genauso viele Tage Urlaub wie bei Vollzeit.

MfG

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Re: Der Urlaub wird doch immer nach Tagen und nicht nach Arbeitsstunden errechnet.....

Antwort von Leena am 01.11.2012, 15:57 Uhr

...mh, bei uns wird der Urlaub quasi nach Wochen umgerechnet - wenn man vorher z.B. 4/Tage die Woche je 8 Std. geabeitet hat, und anschließend an 2/Tagen die Woche je 8 Std., dann werden aus 4 Wochen Urlaub, vorher 16 Urlaubstage - ganz schnell nur noch 8 Urlaubstage. Eindeutig etwas verschenkt... :-/

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Aber 4 Wochen Urlaub sind doch 4 Wochen Urlaub.....

Antwort von 77shy am 01.11.2012, 16:30 Uhr

Was verschenkt man denn da???

Ich hatte vorher 30 Tage Urlaub bei 5x8 Stunden arbeiten und hab nun 24 Tage Urlaub bei 4x4 Stunden arbeiten. Das macht 6 Wochen Urlaub......so UND so.......

MfG

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Re: Aber 4 Wochen Urlaub sind doch 4 Wochen Urlaub.....

Antwort von Leena am 01.11.2012, 16:40 Uhr

...na ja, wenn man die 4 Wochen Urlaub VOR dem Elternzeit nimmt, dann bekommt man für die 4 Wochen Urlaub immerhin das volle Gehalt. Für 4 Wochen Urlaub NACH der Elternzeit in Teilzeit gibt es nur das halbe Gehalt... So gesehen habe ich ein halbes Monatsgehalt verschenkt, weil ich die Sache mit dem Resturlaub nicht VOR Beantragung der Elternzeit wusste. *seufz*

Ansonsten - vorher hätte ich z.B. für die 4 Wochen z.B. 4 x 30 Std. = 120 Std. arbeiten müssen, hinterher hatte ich von den 4 Woche nur 4 x 15 Std. = 60 Std. frei.

4 Wochen sind 4 Wochen, stimmt schon - ein blödes Gefühl bleibt aber trotzdem... :-(

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Es gibt aber ein Urteil vom Europischen Gerichtshof

Antwort von Exeu am 01.11.2012, 19:51 Uhr

EuGH, Urteil v. 22.4.2010, C-486/08

habe dazu viel gelesen und meist kommt raus, dass sich der Urlaub verdoppeln muß, bzw. die Differenz ausgezahlt werden muss

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Re: Es gibt aber ein Urteil vom Europischen Gerichtshof

Antwort von Leena am 01.11.2012, 20:26 Uhr

...mh, ich fürchte, so optimistisch sehe ich es nicht, wenn ich mal kurz reinlese. :-/

Zumindest aus dem entsprechenden BMI-Schreiben vom 21.02.2011 geht sehr deutlich hervor, dass das Urteil so nicht auf deutsches Recht übertragen werden könne, da es sich auf Tiroler Landesrecht bezieht, das nun einmal vom deutschen Recht abweicht. Demnach ist weiterhin der Urlaubsanspruch in Wochen anzusetzen, d.h. für 4 Wochen Vollzeit-Urlaub gibt es in Deutschland weiterhin nur 4 Wochen Teilzeit-Urlaub.

Dass jemand dagegen auch ein Verfahren angestoßen hätte, habe ich spontan zumindest so nicht gefunden...

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@Leena

Antwort von Exeu am 01.11.2012, 20:42 Uhr

Deshalb frag ich ja ob jm. mehr weiß...

Das und ähnliches habe ich gefunden:

Auswirkungen auf die deutsche Rechtslage

Die Entscheidung in diesem personaltechnischen Standardfall bezieht sich zwar nur auf die dem EuGH vorgelegten österreichischen Regelungen, dürfte aber auch Auswirkungen auf die deutsche Rechtslage haben.

Nach § 17 Abs. 2 und 3 BEEG bleibt Arbeitnehmern Resturlaub erhalten, der vor Inanspruchnahme der Elternzeit nicht genommen werden konnte. Anders als die o. g. österreichischen Regelungen, entspricht dies der europäischen Rechtslage.

Die Behandlung von Urlaubsansprüchen beim Übergang von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis ist dagegen nach deutscher Rechtslage streitig. Während die wohl überwiegende Ansicht in der arbeitsrechtlichen Literatur die Ansprüche getrennt nach dem im Vollzeitarbeitsverhältnis erworbenen Anteil und dem im Teilzeitverhältnis erworbenen Anteil berechnet, hat das BAG bislang (Urteil vom 28.4.1998, 9 AZR 314/97) die gegenteilige Ansicht vertreten. Dies würde dazu führen, dass z. B. ein im Vollzeitarbeitsverhältnis bei der 5-Tage-Woche entstandener Urlaubsanspruch von restlichen 10 Tagen nach Übergang zu einem Teilzeitarbeitsverhältnis bei einer 2-Tage-Woche auf 4 Tage abschmelzen würde. Diese Rechtsprechung dürfte durch die neue Entscheidung des EuGH nun geändert werden müssen.

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willst du noch länger bei dem AG bleiben?

Antwort von Milia80 am 01.11.2012, 20:44 Uhr

du hast doch so oder so 24 tage frei egal ob du sie damals oder jetzt geholt hättest.

jetzt 48 zu verlangen nur weil deine tage nur noch 4 stunden haben und somit 1,5 monate weg zu sein finde ich irgendwie sehr fragwürdig....

ich käme nie auf solche ideen und habe nicht mal mehr meine restlichen 4 tage dazu gerechnet (obwohl ich jetzt tz bin und somit dann ja auch 8 hätte...wow).
hätten mich auch alle wohl etwas schräg angeschaut

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Re: willst du noch länger bei dem AG bleiben?

Antwort von Exeu am 01.11.2012, 20:46 Uhr

Sorry, der Personalsachbearbeiter hat mich da heute drauf aufmerksam gemacht, ist sich aber selber noch nicht über die genaue Rechtssprechung einig. Ich wäre da nie drauf gekommen

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Re: willst du noch länger bei dem AG bleiben?

Antwort von Milia80 am 01.11.2012, 20:49 Uhr

ach so, ich dachte du pochst da auf dein recht, dann nehme ich alles zurück :-)

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Re: willst du noch länger bei dem AG bleiben?

Antwort von Exeu am 01.11.2012, 20:53 Uhr

Nein quatsch. Arbeite in einer großen Rechtsanwalts und Steuerberaterkanzlei (ich selbst auf der "Steuerseite"). Er hatte das aufgeschnappt und unser Fachanwalt für Arbeitsrecht ist auch der Meinung, wollte sich aber nochmal schlau machen, weil nun mehrere aus der Elternzeit wieder kommen.

Er hat mir das heute erzählt und ich konnte mir das gar nicht vorstellen und die Chefs sind sich halt auch noch nicht sicher.

Mir ist das egal, weiß schon nicht wann ich die 24 Tage nehmen soll. Bleibt nur auszahen, aber klar hätte ich gegen mehr Geld nichts.
aber wenn nicht, dann nicht. Ich werde da kein fass aufmachen.

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Re: @Leena

Antwort von Leena am 01.11.2012, 21:15 Uhr

...ich habe verzweifelt gesucht, ob es nach dem o.g. BMI-Schreiben noch irgendein öffentliches "Update" gäbe - aber dazu absolut keine andere Stellungnahme gefunden. Demnach wird im öffentlichen Dienst weiterhin in Wochen umgerechnet... was auch faktisch der Fall ist, aber natürlich so nichts zu heißen hätte. ;-)

Ein neueres BAG-Urteil zu der Thematik habe ich ebenfalls nicht gefunden... :-/

Du könntest natürlich, in Absprache mit Deinem Arbeitgeber, das entsprechende Musterverfahren anstrengen... oder so. ;-)))

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Re: @Leena

Antwort von Exeu am 01.11.2012, 21:18 Uhr

:-) nein, nein lieber nicht

ich schau mal, was sich die guten da überlegen...

denke mal unser FA f. Arbeitsrecht weiß was er tut und damit werd ich auch zufrieden sein...

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