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von Leena  am 24.09.2012, 16:45 Uhr

Artfortschreibung...

...dass ich beruflich ernstlich mit Bewertungsrecht zu tun hatte, ist zwar schon etwas länger her, aber eine dunkle Ahnung ist geblieben. ;-)

Habe noch einmal nachgeschaut - in § 75 Abs. 1 Bewertungsgesetz (BewG) wird bei der Bewertung bebauter Grundstücke die folgenden Grundstücks"arten" unterschieden:

1. Mietwohngrundstücke,
2. Geschäftsgrundstücke,
3. gemischtgenutzte Grundstücke,
4.Einfamilienhäuser,
5.Zweifamilienhäuser,
6.sonstige bebaute Grundstücke.

Wenn sich da von Zweifamilienhaus zu Einfamilienhaus etwas ändert, dann ändert sich quasi die Grundstücksart - und deshalb zum nächsten 01.01. eine Artfortschreibung. :-)

Bewertungsrechtlich ist die Abgrenzung Einfamilienhaus - Zweifamilienhaus allerdings nicht ganz einfach... daran erinnere ich mich zumindest noch - es war schwierig und kam immer ganz darauf an... wir hatten deswegen etliche Einsprüche.

 
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